Übelstände bei der Rentenbewilligung
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finden, die sich gelegentlich lüstig machen und polizeilich ausgewiesen werden müssen. Sobald aber solche Ausweisungen einen politischen Umfang und Charakter annehmen, greifen sie offenbar auf ein Gebiet hinüber, das wenigstens bei uns in Deutschland zur Kompetenz weder eines Landrats, noch eines Regierungspräsidenten, noch selbst der Regierung eines einzelnen Bundesstaats gehören sollte. Dieses Gebiet gehört zu der Vertretung des Reichs nach außen hin. So berechtigt ein staatliches Einschreiten gegen dänische Gewaltsamkeiten in Nordschleswig gewesen sein mag, so hat es doch eine sehr reale Wirkung auf das Verhältnis des Reichs zu eiuem benachbarten Staat, oder kann diese Wirkung wenigstens haben. Wie Preußen gegen die Dünen gehandelt hat, so kann man in andern Staaten gegen Österreicher, Schweizer, Franzosen, Niederländer vorgehn, und vielleicht mit weniger Berechtigung. Büreaukratischer Eifer ist oft geneigt zu gordischer Schneidigkeit, wo die größte Behutsamkeit am Platze wäre. Daraus können internationale Spannungen und Verwicklungen entstehn, die dem ganzen Reiche zur Last fallen. Daher sollte dem Reichskanzler verfasfungsmäßig die Entscheidung in Fällen zustehn, wo es sich um notwendige Anwendung von Zwangsmitteln gegen sremde Staatsangehörige handelt, die über die gewöhnlichen polizeilichen Maßregeln gegen einzelne Personen hinausgehn.
Anmerkung der Redaktion. Wir haben dem Verfasser, einem baltischen Deutschen, der als solcher die Vergewaltigung nationaler Minderheiten besonders schmerzlich empfindet, das Wort hier gegeben, weil sein Aufsatz vieles Gute und Nichtige enthält, aber wir sind keineswegs durchweg mit ihm einverstanden.
Übelstände bei der Rentenbewilligung
von Ernst Airchberg (Schluß)
s ist kaum mehr eine friedliche Lösung der sozialen Frage für die Invaliden der Arbeit, es ist ein Kampf auf der ganzen Linie. Das erhellt am besten aus den alljährlichen Veröffentlichungen des Reichsversicherungsamts über die Wirksamkeit der Schiedsgerichte und die Rechtsprechung beim Amte selbst. Die Zahl der Fälle, in denen in Nentensachen gegen die Entscheidungen der Versicherungsanstalten und Berufsgenossenschaften die höhern Instanzen, also in zweiter Instanz die Schiedsgerichte, in dritter und letzter Instanz das Reichs- Grenzbotm I 1899 89