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Zur reichsgesetzlichen Regelung des Versicherungsrechts : (Schluß). 4
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Andreas Vppermanil

wenn die Vertragschließenden sich gleich stark und gleich einsichtig gegenüber­stehn. Daß dies beim Versicherungsvertrag nicht der Fall ist, ist oben gezeigt; die Gesellschaften aber können sich auch später wie jetzt Konkurrenz macheu bezüglich der Höhe der Prämien und durch die so viel gerühmteKulauz bei der Regulierung."

Dringend wünschenswert wäre schließlich eine reichsgesetzliche Bestimmung, wonach auf Anrufen des einen wie des andern Teils bei Streitigkeiten über die Zahlungspflicht der Gesellschaft zunächst eine öffentliche Behörde mit allen Befugnissen eines gesetzlichen Schiedsgerichts eine Vorentscheidung erläßt, gegen die die Berufung auf den Rechtsweg stattfindet, in derselben Weise, wie dies z. B. bei Streitigkeiten über die Entschädigung bei Enteignungen und sonst vielfach gesetzlich vorgeschrieben ist; diese Vorentscheidung könnte bei geringern Streitigkeiten den Polizei- oder Gemeindebehörden, bei größern Streitwerten einer aus einem Nechtsverständigen und zwei anders befähigten Beisitzern ge­bildeten Behörde obliegen. Durch diese Regelung würden zahlreiche Prozesse über Ansprüche aus Versicherungen vermieden, und dies ist aus dem besondern Grunde wünschenswert, weil die Führung eines Prozesses für den Versicherten etwas ganz andres ist als für die Gesellschaft. Für diese sind die Kosten eines Prozesses kein irgendwie bedeutender Aufwand; anders für den Ver­sicherten, wenn man erwägt, daß gegenwärtig die Kosten eines Prozesses über 300, 3000, 30000 Mark, der durch die Instanzen geht, mit Leichtigkeit 150, 1500, 5000 Mark betragen, also zur Zerrüttung kleiner Vermögen führen können, daß der Versicherte aber sowie seine Hinterbliebnen gerade beim Eintritt des Versicherungsfalls oft in einer durch diesen hervvrgerufnen Not­lage sind.

Andreas Gppermann

Lrinnerungsblätter von Adolf Stern

s ist nun schon länger als drei Jahre her, daß Andreas Ovpermcmn, der talentvolle und lebensfrohe, dem Kreise, in dem er wirkte, und den Menschen, denen er lieb und unersetzlich war, durch den Tod ent­rückt wurde. Entrückt, nicht entrissen. Denn wer der ursprünglichen und besondern Natur und Persönlichkeit des geistvollen Mannes, des liebenswürdigen Menschen jemals näher gekommen war, der hatte von ihr Eindrücke empfangen, die sich merklich von den Eindrücken andrer Begeg­nungen unterschieden und etwas von den wirksamen und unvergänglichen Eindrücken guter Gestalten der Dichtung in sich trugen.

Der einfache Rechtsanwalt in einer Provinzialstadt der sächsischen Oberlausitz