650 Zur reichsgesetzlichen Regelung des versichermigsrechts
gingeil, Ersparnisse zu machen und sich in zweifelhaften Prozessen als geschickte Sachwalter zu erweisen. Der Einfluß dieser Geschäftsführer war hier und da um so größer, als die Herren Fabrikanten zumeist durch ihre eignen Geschäftsangelegenheiten völlig in Anspruch genommen und daher froh waren, die fortlaufenden Verwaltungsangelegenheiten der Berufsgenosfenschaft, wo es anging, bezahlten Beamten überlasse» zu können. Freilich giebt es sowohl unter den Borstandsmitgliedern als unter den Geschäftsführern rühmliche Ausnahmen, die die Plusmacherei bei ihren Kollegen aufs ärgste verdammeu und ganz in dem Geiste arbeiten, in dem seiner Zeit die sozialpolitische Gesetzgebung von unserm seligen Kaiser Wilhelm I. und seinem großen Kanzler zum Schutze der Mühseligen und Beladnen ins Leben gerufen war. Aber, wie gesagt, es sind das Ausnahmen, die an der Regel nichts ändern, daß sich die durch einen Unfall Verletzten im großen und ganzen ihr gutes Recht erst mühsam erkämpfen müssen.
(Schluß folgt)
Zur reichsgesetzlichen Regelung des Versicherungsrechts
von Engen Josef in Freibnrg im Breisgan
(Schluß)
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elbstverständlich ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alle Umstände, die für den Entschluß der Gesellschaft, die Versicherung zu übernehmeil, irgendwie wesentlich sind, vor Abschluß des Vertrags mitzuteilen, wenn er nicht jeden Anspruch an die Gesellschaft verlieren will; hierin stimmen alle Gesetze überein. Welche Umstände aber hiernach in jedem Fall mitzuteilen sind, läßt sich nicht allgemein bestimmen und muß der verständigen Würdigung des Einzelfalles überlassen bleiben. Auch hier greifen die „allgemeinen Bedingungen" dem Versicherungslustigen unter die Arme, indem sie eine Reihe von Dingen einzeln aufführen, über die er der Gesellschaft Mitteilung zu machen hat; hänfig enthalten sie eine Bestimmung des Inhalts: „Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, im Versicherungsantrage die zu versichernden Gegenstände uud deren Eigeutumsverhältnis anzuzeigen. Ist diese Verpflichtung nicht erfüllt, so hat die Gesellschast leine Entschädigungspflicht." Auch diese Bestimmung giebt der