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Zur reichsgesetzlichen Regelung des Versicherungsrechts
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Potemkins Dörfer

verurteilt, obwohl sie jede Zinszahlungspflicht unter Hinweis auf jene oben wiedergegebne Vorschrift derallgemeinen Bedingungen" bestritt, wonach sie zur Zahlung des Brandschadens nicht früher verpflichtet sei, bevor er in ganzer Höhe rechtskräftig festgestellt ist, sodaß sie bis dahin nicht im Zahlungsverzug, folglich auch zur Zahlung von Zinsen nicht verpflichtet sei. Auch hier hat das Reichsgericht jene Bestimmung derallgemeinen Bedingungen" als den guten Sitten widerstreitend und darum nichtig erklärt. Wie oben gezeigt, erhält die Gesellschaft durch diese Bestimmung ein Mittel, die Zeit der Erfüllung ihrer Verbindlichkeit beliebig hinauszuschieben, indem sie in frivoler Weise das Zu­standekommen einer Vereinbarung über die Schadenshöhe verhindert, den Ver­sicherten zur Klage nötigt und die Beendigung des Rechtsstreits verzögert. Der Versicherte ist aber, wie das Reichsgericht hervorhebt, eben weil ihm selbst der anerkannte Teilbetrag vorenthalten wird, oft gar nicht in der Lage, den Rechtsschutz anzurufen und so genötigt, sich willkürliche Abzüge gefallen zu lassen. Übrigens zeigt auch in dieser Frage die Rechtsprechung Schwankungen, und gerade der Umstand, daß die Gesellschaften in ihrenallgemeinen Be­dingungen" zu so bedenklichen Mitteln greifen, um zu ihrem Vorteil die An­wendung klarer Rechtssätze zu vereiteln, läßt den Wnnsch berechtigt erscheinen, jede Abweichung der Gesellschafteu von den Bestimmungen des allgemeinen Rechts für unzulässig zu erklären.

(Schluß folgt)

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Lin Beitrag zur neusten Litteraturgeschichte von Eugen lvolff in Kiel

um zweitenmal ist Gerhart Hauptmann der Grillparzerpreis zu­erkannt worden. Die Ehrung ist umso bedeutsamer, als die Preisrichter von der philosophisch-historischen Sektion der Kaiser­lichen Akademie der Wissenschaften in Wien ernannt werden. Der Dichter hatte allen Grund zu gestehen:Was mich bei dieser Ehrung hochgestimmt hat, liegt darin, daß sie von einer wisfenschaftlichen Körperschaft vom Range und dem Ansehen der Wiener Akademie ausgeht. Derartige Kreise gelten im allgemeinen mit Recht oder Unrecht in Kunstdingen für etwas zopfig und reaktionär."

Man könnte einwenden, daß die Preisrichter zum größten Teil nicht selbst der Akademie der Wissenschaften angehören, sondern nur von ihr mit dem Auftrag betraut sind, ein dramaturgisches Urteil zu füllen; dennoch bleibt ein