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Gobineaus Geschichtskonstruktion
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Zur reichsgesetzlichen Regelung des Versicherungsrechts

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schließt mit der Bemerkung, daß das, was die Sozialisten anstreben, nichts andres sei als der Chinesenstaat, daß der Sozialismus bei folgerichtiger Durch­führung auch die despotische Zentralbehörde nicht entbehren könne, und daß seinem, Gobineaus, Geschmack nach selbst der höchste Grad allgemeinen mate­riellen Wohlbefindens mit dem Opfer der Persönlichkeit und aller höhern, aller geistigen, sittlichen und ästhetischen Güter zu teuer erkauft sein würde.

Ähnlich wie Gobineau haben ja seitdem Unzählige das Chinesentum charak­terisiert. Aber es schien uns zeitgemäß, von dieser vor fünfundvierzig Jahren entworfnen. ziemlich erschöpfenden Charakteristik wenigstens die Umrisse wieder­zugeben, weil wir in neuster Zeit dem Chinesentum auf doppelte Weise: durch äußere Berührung und durch unsre innere Entwicklung, soviel näher gekommen sind. Nur muß man Gobineaus Schlußwendung durch die beiden Bemerkungen ergänzen, daß der Sozialismus nur einer der Wege ist, auf denen die Kultur­völker dem Chinesentum zusteuern, und daß sich die deutscheu Sozialisteu, die Gobineau gar nicht gekannt hat, um die Wissenschaft der Nationalökonomie Verdienste erworben haben, die auch von solchen anerkannt werden, die vom utopischen Zukunftsstaat nichts wissen wollen. Wie schlecht übrigens Gobineau die französischen Sozialisten seiner Zeit gekannt hat, geht aus seiner Bemerkung hervor, Fourier und Proudhon würden als Oberhäupter ihres Sozialstaats die Ehren nicht ablehnen können, die dem chinesischen Kaiser gespendet werden. Proudhon hat bekanntlich die wirtschaftliche Freiheit in dem Grade verfochten, daß er als der Schöpfer des wissenschaftlichen Anarchismus bezeichnet werden darf.

(Schluß folgt)

Zur reichsgesetzlichen Regelung des Versicherungs­rechts

von Eugen Josef in Freiburg im Breisgau

ach den Artikeln 75 und 76 des Einführungsgesetzes zum Bürger­lichen Gesetzbuch bleiben unberührt die landesgesetzlichen Vor­schriften, die dem Versicherungsrecht und die dem Verlagsrecht angehören. Die Zusammenstellung dieser beiden Rechtsgebiete erinnert an die Behauptung des verstorbnen Reichsgerichtsrats Bühr. daß Gesetze und Frauen mit einander eine große Ähnlichkeit haben: wie nämlich die beste Frau die ist, über die man am wenigsten spricht, so ist auch

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