Reinhold
von Carl Ientsch
(Schluß)
on Schaffte urteilt Neinhold, sein Hauptwerk laufe ja doch nur auf eine Anerkennung des Bestehenden hinaus, indem er die Ungleichheit der Einkommen nicht anfechte, sondern rechtfertige. „Wozu der Aufwand an Gelehrsamkeit, an Temperament, an Bekämpfung des Bestehenden, wenn nichts weiter dabei herauskommt, als was die historische Gesellschaft behauptet und zugiebt?" nämlich daß dem Arbeiter das zum Leben Notwendige gesichert werden müsse. Das giebt aber der malthusianisch gesinnte Teil der „historischen" Gesellschaft eben nicht zu, und das gerade ist eine der Kernfragen, die theoretisch untersucht werden müssen, wenn man nicht will, daß mit Dolch und Dynamit darum gestritten werde. Und dann: wozu der Aufwand an Lesefrüchten, an Temperament und an Bekämpfung der nationalökonvmischen Theorien, die auch zum Bestehenden gehören, wenn dabei gar nichts herauskommt? Schciffles Werk, das vor kurzem eine neue Auflage erlebt hat, wird immerhin noch ein paar Jahrzehnte lang von etlichen tausend Männern und Jünglingen studiert werden, ob aber Reiuholds Buch auch nur einen einzigen Geduldigen findet, der es Wort für Wort liest, das ist noch sehr die Frage. Ich wenigstens habe so manche Zeile, so manche halbe Seite überschlagen, was ich mir bei einem Buche, bei einem Aufsatze von Schcisfle niemals erlaube. Und endlich, was kommt denn, grob praktisch verstanden, bei den Geisteswissenschaften — bei den Naturwissenschaften ists ja anders — überhaupt heraus? Was kommt denn z. B. bei Reinholds ursprünglicher Fachwissenschaft, bei der Jurisprudenz, heraus? Vermindert sie die Verbrechen? Vermindert sie die Nechtshändel? Macht sie, daß das Volk immer zufriedner wird mit der Rechtspflege? Sollte Neinhold antworten: Sie macht der Selbsthilfe und dem Fanstrecht ein Ende und schafft eine gesetzliche Ordnung, so würde ich entgegnen: Nein, das thut sie gcmz und gar nicht, das thut die Staatsordnung, das thut die Rechtspflege, und beide sind vorhanden gewesen und haben jene Leistungen vollbracht, ehe Grenzboten I 1899 54