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Maßgeblches und Unmaßgebliches
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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Der Lippische Handel im Reichstage, Die Entscheidung des Bundesrats vom 5. Januar d, I, in dem beklagenswerten Lippischeu Streitfall hat in der Reichstagsverhcmdlnng vom 17. Jannar und seitdem fortgesetzt, namentlich in der liberalen, ultramontanen und sozialdemokratischen Presse eine so leichtfertige, un­gerechte und über alles Maß gehässige Kritik erfahren, daß es uns nötig erscheint, heute nochmals auf die Sache zurückzukommen, nachdem in Heft 3 der Grenzboten einer der Ratgeber des Schanmburg-Livpischeu Hauses, Kekule von Stradouitz, in anerkennenswerter Objektivität die Rechtslage aufgeklärt uud damit die Berech­tigung und Notwendigkeit des Urteilspruchs des Bundesrats nachgewiesen hat. Nicht am wenigsten veranlaßt uns zu einer Besprechung der Neichstagsverhandlung vom 17. Januar der Umstand, daß weder aus den konservativen Parteien heraus noch vou seiteu der Nationalliberaleu dem unerhörten Mißbrauch der parlamenta­rischen Redefreiheit, der sich die Kritiker der Entscheidung vom 5, Januar schuldig gemacht haben, anch nur mit einem Wort, geschweige denn gebührend entgegen ge­treten worden ist. Gerade diese Haltuug der konservativen und nationalliberalen Neichstagsabgeordneten hat die Hchpresse zu der skandalösen Ausbeutung der Ver­handlungen vom 17. Januar angeregt und wie wir uns persönlich zu über­zeugen hinreichend Gelegenheit gehabt haben viel mehr als jene Hetzereien selbst zur Verwirrung des Urteils nnd das muß leider ausgesprochen werden zur weitern Korruption der politischen Gesinnung in den gebildeten Kreisen bei­getragen. Dieses Anzeichen einer tiefgehenden Zerrüttung des patriotischen Pflicht­gefühls in den Parteien und Gesellschaftskreisen, die sich beständig vor allen andern rühmen, diestaatserhaltenden" und dienationalen" zu sei», mahnt uns an die Unfertigkeit und UnHaltbarkeit der heutigen politischen Zustände, es beweist, daß Deutschland, vor einem Menschenalter aufs Pferd gesetzt, noch heute unfähig ist zu reiten, nnd es zeigt vor allem den deutschen Fürsten, welche Verantwortung ihnen auch im nenen Deutschen Reiche noch obliegt, und daß die Volksvertreter von heute ihnen nichts davon abzunehmen fähig sind.

Die vom Reichskanzler im Reichstag am 17. Januar verlesene Erklärung bot ganz natürlich durch ihre in dem verwickelten teils veralteten, teils un­fertigen Rechtszustaude begrüudeteu Schwerverständlichkeit eine willkommne Ziel­scheibe billigen Spottes und bissiger Hetzereien allen denen, die die Grundlage ihrer öffentlichen Bedeutung in dem mangelhaften Verständnis der Massen suchen. Nach dem unzweifelhaft geltende« Recht steht eigentlich nnr eins fest: der Bundesrat war der zuständige Gerichtshof in dem dadurch gegebnen und damit fest begrenzten Streitfall, daß immerfort die Regierung uud der Landtag von Lippe es versucht haben, durch einen Akt der Landesgesetzgebnng die etwa nach dem deutschen Privat­fürstenrecht bestehenden Erbfvlgeansprüche der Schanmburger nnd andrer Agnaten einseitig uud einfach zn beseitigen, nnd daß andrerseits die Regiernng von Schaum- bnrg-LiPPe dagegen Einspruch beim Bundesrat erhoben hat. Diese Streitfrage konnte nicht nur, sondern mußte uusers Erachteus der Bundesrat als eineStreitig­keit zwischen verschiednen Bnndesstaaten" auffassen uud sich deshalb iu Bezug ans sie nach Artikel 76 Absatz 1 der Reichsverfassnng für zuständig erklären. Sowohl der Reichskanzler wie der Staatssekretär des Innern haben diesen Standpunkt als