Der Beschluß des Bundesrats in der Lippischen Thronfolgefrage
von Stephan Uekule von Stradonitz
ie Würfel sind gefallen. Am 5, Januar dieses Jahres ist die Entscheidung des Bundesrats in dem Streite zwischen Schaumburg-Lippe und Lippe erfolgt.
Ehe jedoch auf den Wortlaut, die rechtliche Grundlage, den Inhalt und die Tragweite dieses Beschlusses eingegangen werden kann, ist es unumgänglich und geboten, den Gang des Rechtsstreits bis zum Beschlusse genau, wenn auch so kurz als irgend möglich, darzulegen. Nur so wird der Beschluß völlig verständlich.
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Am 26. November 1896 stellte Graf Ernst zur Lippe-Viesterfeld. wie inzwischen auch in der Presse mitgeteilt worden ist, bei dem uuter Vorsitz des Königs von Sachsen zur Entscheidung des ersten Aktes, wie man wohl sagen darf, der Lippischen Thronfolgefrage zusammengetretnen Schiedsgericht den Antrag:
„Hohes Schiedsgericht wolle Urteil dahin erlassen, daß nach Erledigung des zur Zeit von Seiner Durchlaucht dem Fürsten Karl Alexander zur Lippe innegehabten Thrones die gräflich erbherrliche Linie zur Lippe- Biesterfeld zur Negierungsnachfolge im Fürstentum zuerst und ausschließlich berechtigt und berufen ist." Hierauf entgegnete die Schaumburgische Erklärung vom 9. Februar 1897:
„Hinsichtlich des Biesterfelder Antrags ist noch zu bemerken, daß derselbe so, wie er augebracht ist, im Widerspruche mit dem Schiedsvertrage Grcnzboten I 13W 1ö