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Spuren im Schnee : eine Winternovelle : autorisierte Übersetzung von Mathilde Mann :
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Maßgebliches und Unmaßgebliches

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lich nls Robert von Elys vollständige Knudschrvnil erweisen wird, oder ob es nur ein Auszug ist wie der Anders Svrensen Wedels —, und ob Leutnant Hög im nächsten Jahr zu seiner Tante hinüberreist, um Ellen zu holen. Das erste knuu ja immerhin einem Zweifel unterworfen sein.

Maßgebliches und Unmaßgebliches

Über die Lippische Thronfolgefrage schreibt uns G. Pfizer: Ju dem Artikel „Deutsches Nationalinteresfe und deutsches Privatfürstenrecht" (Grenzboten Nr. 43) wird allen denen, die in der Lippischen Thronfolgefrnge für den Graf- Regenten nnd für Lippe Partei ergreifeu, der Vorwurf autinatioualeu Geistes ge­macht. Wörtlich heißt es daselbst nach Anführung der in Sachsen-Meiningen und in Schwnrzburg-Sondershnusen beschlossenen Verfassungsänderungen! „Die »natio­nale« Presse nimmt dasselbe Recht (nämlich durch Landtagsbeschlnß das Thronfolge- recht unter Bruch (?) der an sich bessern, ältern Rechte der Agnaten aus nuderu Hänseru ueuzuorduen) anch für Lippe in Anspruch und ereifert sich über den Vor­schlag, die Regelung bei der Menge der einander widerstreitenden Anwartschaften dem Bundesrate zu überlasten, obwohl der ganze Fall selbst zwischen den Staats­rechtslehrern sehr streitig ist." Es möge einem süddentschen Juristen, der sich be­wußt ist, au nationaler Gesinnung hinter keinem zurückzustehen, ein Wort der Ab­wehr gegen den schweren Vorwurf gestattet sein. Wir können versichern, daß wir hierbei im Sinne vieler sprechen, die, gerade weil sie aufrichtig uational gesinnt sind, den Versnch, die Lippische Thronfolgefrnge durch den Bundesrat entscheiden zu lassen, um so lebhafter bedauern, weil sie wohl wissen, daß sie bei ihrem Wider­spruch an allen antinationalen Elementen in Deutschland unerwünschte Verbündete finden. Wir schicken voraus, daß wir die Frage des militärischen Grnßes ganz "ußer Betracht lassen; mit seiner Behauptung, daß sich die nationale Presse über diese Lappalie uicht hätte aufregen sollen, mag unser Gegner Recht haben, nnd über die Angemessenheit des Tones in der über diese Frage gepflognen fürstlichen Korrespondenz mag jedermann denken, wie er will.

Bei unsrer Antwort wollen wir versuchen, die Jnteressenfrnge und die Rechts­frage möglichst auseinander zu halten; vollständig kann das kaum geschehen, sofern die Rechtsfrage iu zwei Fragen zerfällt: in die Frage äs Isge- law: was ist Stecht? "nd die Frage clg Ivg's keröiM: was soll Recht sein? Es ist klar, daß sich die letztere Frage sehr nahe mit der Jnteressenfrage berührt; identisch sind sie aber keineswegs. Das zeigt uns sofort eine Vergleichung der Lippischen Thronfolge­frnge mit der auch von unserm Gegner herangezognen Braunschweigischen. Bei der letztern handelte es sich zweifellos um ein uatiouales Interesse; so gewiß nach Braunschweigischem Recht der Herzog von Cumberland im Jahre 1384 zur Thron­folge berechtigt war, so wenig Anstoß erregte es doch bei allen Nationalgesinnten, daß damals dessen Recht beiseite geschoben wurde: ss-ws xubiieÄ suxrsum lex, eiuen Regenten, von dem man sich unter Umständen des Landesverrats gegen das Reich versehen mußte, durfte man nicht dulden. Wie steht es in dieser Beziehung

Grenzboten IV I8!>8 ^