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Deutsches Nationalinteresse und deutsches Fürstenrecht
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Deutsches Nationalinteresse und deutsches Fürstenrecht

ist es notwendig, der vergeßlichen Zeit einige hcirte und unbequeme Thatsachen ins Gedächtnis zuriichnrnfen. Verfassung des Deutschen Reichs beruht ans einem Änsglcich den nationalen Gesamtinteressen und der Krone Preußen, sie vertrat, ans der einen Seite, den Svndcriuicressen der Fürstenhäuser und der einzelstaatlichen Selbständigkeit auf der andern. Diese Selbständigkeit war schließlich derart in den Vordergrund gestellt worden, daß sie den dringendsten Lebensinteressen der Nation schnurstracks entgegenlief und eingeschränkt werden mußte, um jene zu wahren. Dies geschah 1866 mit Waffengewalt, durch den Sieg der Krone Preußen und ihres Heeres, nicht durch eine friedliche Vereinbarung, die trotz zahlreicher Versuche eben mißlungen war, weil das Nationalgefühl zu schwach war, den Widerstand zn überwinden; es geschah im Widerspruch mit dem „legitimen" Fürstcnrecht, das übrigens nicht weiter zurückgeht als bis 1806, und es mußten sogar die historischen Rechte von vier Herrscherhäusern ganz zerstört werden, damit auch nur das notwendigste Maß der Einheit erreicht würde. Erst auf Grund dieser gewaltsamen Entscheidung kamen die vertragsmäßige!, Vereinbarungen über die Verfassung des Norddeutschen Bundes zustande, der sich dann in den Ver­trägen von 1870 auch die süddeutschen Staaten unter gewissen Vorbehalten unterordneten; eine völlige staatsrechtliche Neugründnng war die Neichsver- sassnng nicht, die grundlegenden Verträge wurden auch nicht von allen deutscheu Staaten als Einzelkontraher.ten abgeschlossen, sondern vom Norddeutschen Bunde auf der einen, den süddeutschen Staaten auf der andern Seite.

Nun sollte man meinen, jedem nationalgesinnten Deutschen und jedem nationalen Blatte sollte diese einfache Sachlage jederzeit gegenwärtig sein, und sie sollten daraus zwei einfache Schlüsse ziehen, nämlich erstens den, daß die Grenzvotcn IV 1898 A>