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Über verminderte Zurechnungsfähigkeit
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Theodor von Bernhard! als Nationalökonom

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Ist die Strafthat schwer, so mag auch die Strafe hart sein. Das geht die Arzte nichts an, das ist Sache der Juristen. Was dann die Straffreiheit geisteskranker Verbrecher anbetrifft, so ist diese in allen Kulturstaaten durch das Gesetz gewährleistet. Das ist in der Theorie keine strittige Angelegenheit mehr, nur in der Praxis hapert es noch manchmal. Die fortschreitende Wissenschaft hat nun aber auch noch das Vorhandensein von Übergangsfüllen zwischen geistiger Gesundheit und geistiger Krankheit festgestellt. Die Gesetz­gebung darf sich dieser Erkenntnis nicht verschließen. Es ist an der Zeit, daß der Staat auch den von der Natur geistig schwach veranlagten Mitmenschen Gerechtigkeit widerfahren läßt. Möchte die Neichsgesetzgebung in dem bald neu anbrechenden Jahrhundert der nicht neuen Frage der verminderten Zu­rechnungsfähigkeit Beachtung schenken. Andre Staaten sind in dieser Sache dem Deutschen Reich schon vorausgeeilt.

Theodor von Bernhardt als Nationalökonom

(Fortsetzung)

ei dem Erscheinen des Bernhardischen Buches war die deutsche Landwirtschaft in einem verhältnismäßig blühenden Zustande. Die Marktpreise waren im stetigen Steigen, und noch hatte das Zusammenschrumpfen des Bauernstands nicht die allge­meine Wahrheit erkennen lassen, daß die steigende Konjunktur den Grund und Boden viel mehr zum Gegenstand der Spekulation macht, als es für die Wohlfahrt des Volkes dienlich ist. Trotzdem irrt sich Bern­hardt auch bei der Beurteilung der deutschen landwirtschaftlichen Verhältnisse nicht. Für die Bodenfrage erachtet er es als das Allerwichtigste für das Land: eine gute und rationelle Bewirtschaftung, die Erhaltung und Steige­rung der Fruchtbarkeit; für das Volk: die Erhaltung eines zahlreichen, kräftigen, selbständigen und wohlhabenden Bauernstands. Die Lebensweise des Volks im ganzen soll sich durch die Ordnung der wirtschaftlichen Ver­hältnisse verbessern und der inländische Landbau den Bedarf des Volks nach Möglichkeit decken. Wiese und Wald dürfen zur Steigerung des Gesamtertrags nicht rücksichtslos vermindert werden; die Wiesen sind für die Viehzucht, der Wald für das Klima, beide gemeinsam für die Wasserverhältnisfe und die Fruchtbarkeit des Landes Lebensfrage. Ihre Ausnutzung lediglich vom Stand- Punkt des augenblicklichen Gewinnes heißt für den Augenblick Rat schaffen auf Grenzboten IV 1898 W