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Maßgebliches und Unmaßgebliches
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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Der Waffengebrauch der Polizei in Preußen. Der durch emeu Ver- traueusbruch iu die sozialoemokratische Presse gelaugte Erlaß des preußischen Ministers des Juuern. durch den die Polizeibeamten angewiesen sem solle», sofort volleu Gebrauch von ihrer Waffe zu inachen und es nicht erst mit sogenannten Schreckschüssen und mit der flachen Klinge zu versuchen, hat natürlich überall, nicht nur in Preußen, viel Staub aufgewirbelt. Wir empfinden es nachgerade fast wie einen körperlichen Schmerz, es schlägt uns auf die Nerven, wenn immer wieder gerade in Preußeu den politischen Brunnenvergiftern solche fette Brocken feilgeboten werden. Laßt sich das denn nicht vermeiden? Der Preußeuhaß hat im Reiche doch wahrhaftig schou mehr Bodeu gewonnen, als gut ,st, auch unter gut konservativen und reichstreuen Leuten. ^l-c- Wir wissen nicht, ob sich neuerdings in einzelnen Fällen die Schreckschuß und der Gebrauch der flachen Klinge als schädlich erwiesen haben, oder ob etwa im allgemeinen eine die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung gefährdende Ängstlichkeit eingertssen ist. Die Möglichkeit ist ja nicht ausgeschlossen, und wenn der preußische Polizeiminister angesichts solcher Thatsachen den Fehler gerügt und dessen Abstellung den Regierungspräsidentenvertraulich" aus Herz gelegt hat, so ist dagegen nichts einzuwenden. In der üblichen Weise wird dann einer der Herren im Ministerium mit der Abfassung desErlasses" beauftragt worden sein, wozu übrigens nach der bekannten Ansicht der ältern Exzellenz von Koller nicht immer ein Übermaß von Scharfsinn und praktischer Ersahrnng für unerläßlich ge­halten werden soll. Ein solcher Erlaß kaun sehr gut gemeint sein, aber trotzdem, auch nachdem der HerrChef" seine lange oder knrze Namensunterschr.ft darunter ""gedeutet hat. nicht die Heiligkeit und Uuautastbarkeit iu ledem Wort nnd ledem Komma verdieuen die ihm von den untern Bediensteten, deren Thun und Lassen °r betrifft, vielleicht beigelegt wird, falls er ihnen durch die Zwischenmstanzen wörtlich zugeht. Die den Regierungspräsideuten mit gutem Sinn zu teil gewordne Erinnerung kann sogar als ..Jnstruktiou" iu der Hand des Schutzmanns oder Polizeilommissars alleu Sin» verlieren. Das ist die fatale Eigentümlichkeit des Schreibwerks von oben herunter. Sie hat sich vielleicht auch in diesem Falle wieder einmal geltend gemacht.

EineInstruktion" dahin, daß ausnahmslos Vor dem erusthafteu Gebrauch der Waffe, mag der Fall liegen, wie er will, blind geschossen u»d flach gehauen werden solle, wäre wörtlich genommen sehr bedenklich; aber eine Instruktion, die wörtlich, grm.dsätzlich und ausnahmslos Schreckschüsse nnd flache Hiebe verbietet, 'st »och bedenklicher. Jeder erfahrne Landrat nnd Polizeiverwalter wird das zu­geben. Der Waffengebrauch der Polizei wird immer nach den besondern um­ständen einzurichten 'sein, unter allen Umständen aber wird man dabei dnS ^er- Wcßen von mehr Blut, und vollends von mehr unschuldigem Blut als nong, 5" vermeide» haben. Ganz gewiß kann durch Schreckschüsse nnd flache Hiebe eme bösartige Masse zn hartnäckigerm Widerstande herausgefordert werden, und der Waffeugebrauch dann nn.so blutigere Folgen haben, aber umge ehrt kaim auch das Niederschieße» und Niederhaue», überhaupt das fließende Blut, d.e Gewalt­thätigkeit u..d die Wut erst zum Ausbruch briugen. Darüber sollte man m Preußen Ende des neunzehnten Jahrhuuderts eigeutlich keiu Wort mehr zn verlieren brauche». Wir rede» auch uur davon, weil einige Tageszeitungen geglaubt haoeu.