Die Ausbildung der preußischen höhern verwaltungsbeamten
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in seiner Thronrede vom 25. Juni 1888 sprach) erfüllen werden." Er denkt dabei keineswegs, wie mancher seiner pessimistisch-hitzköpfigen Landsleute, an die Auflösung Österreichs und an die Vereinigung der ehemaligen deutschen Bundesländer mit dem Deutschen Reiche, sondern an ein „pragmatisches," in die Verfassung beider Reiche aufgenommnes, von allen gesetzgebenden Faktoren genehmigtes Bündnis, wie es Fürst Vismarck schon 1879 in Aussicht genommen hatte. H. v. L. V.
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Die Ausbildung der preußischen höhern Verwaltungsbeamten
eit Jahren wird darüber geklagt, daß die Vorbildung der preußischen höhern Verwaltungsbeamten nicht mehr den Forderungen der Neuzeit entspreche; aber eine eingreifende Änderung der Vorschriften ist bis jetzt vergebens erwartet worden. Nun hat in der letzten Session des Abgeordnetenhauses der langjährige Präsident v. Köller bei seiner drastischen Schilderung der in der preußischen Verwaltung herrschenden Vielschreiberei auch über die ungenügende Ausbildung der Verwaltungsbeamten gesprochen und dabei eine so allgemeine Zustimmung des Hauses gefunden, daß die Sache hierdurch vielleicht etwas gefördert werden wird.
Die jetzt für die Ausbildung zum höhern Verwaltungsdienst in Preußen geltenden Bestimmungen sind gegeben durch das Gesetz vom 11. März 1879 über die Befähigung für den höhern Verwaltungsdienst und durch das dazu erlassene Regulativ vom 29. Mai 1879. Nach dem Gesetze werden ein mindestens dreijähriges Studium der Rechte und der Staatswissenschaften auf einer Universität und die Ablegung zweier Prüfungen gefordert, von der die erste die juristische Prüfung zum Referendar ist, während die zweite, die große Staatsprüfung, bei der Prüfungskommission für höhere Verwaltungsbeamte abzulegen ist. Die zweite Prüfung ist mündlich und schriftlich und soll sich auf das in Preußen geltende öffentliche und Privatrecht, insbesondre auf das Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowie auf die Volkswirtschaft und Finanzpolitik erstrecken. Zu dieser Prüfung ist eine Vorbereitung wenigstens von zwei Jahren bei den Gerichtsbehörden und wenigstens von zwei Jahren bei den Verwaltungsbehörden erforderlich. Bei der Prüfung kommt es darauf an, festzustellen, ob der Kandidat für befähigt und gründlich ausgebildet zu erachten sei, im höhern Verwaltungsdienste eine selbständige Stellung mit Erfolg einzunehmen.