Der Schutz der persönlichen Freiheit
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nter welchen Voraussetzungen darf ich verhaftet werden? Wer ist zur Verhaftung befugt? Bin ich selber zur Festnahme eines andern berechtigt, und wann bin ich es? Das sind Fragen, die immer, auch in Laienkreisen, auf Interesse Anspruch machen dürfen, ganz besonders aber jetzt, wo so viel von Übergriffen „subalterner Polizeiorgane" die Rede ist.
In Betracht kommt hier natürlich nur der Fall, wo noch kein rechtskräftiges Urteil auf eine Freiheitsstrafe vorliegt, wo also ein plötzlicher, unvermuteter Eingriff in die Freiheit des Einzelnen stattfindet. Wie weit hier die Organe des Staates und der Einzelne gehen dürfen, diese überaus schwierige Frage ist bisher in folgender Weise geregelt. Artikel 5 der preußischen Verfassung bestimmt: „Die persönliche Freiheit ist gewährleistet, die Bedingungen und Formen, unter welchen eine Beschränkung derselben, insbesondre eine Verhaftung zulässig ist, werden durch das Gesetz bestimmt." Als solche Gesetze kommen vor allem in Betracht das preußische Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 12. Februar 1850 und die Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877. Aber auch die Zivilprozeßordnung und manche andern Gesetze enthalten einschlägige Bestimmungen. Man muß folgende Begriffe streng auseinander halten: die Verhaftung im engern Sinne des Wortes, die vorläufige Festnahme, die Verwahrung oder Sistirung und die Zwangsgestellung.
Die Verhaftung im engern Sinne findet statt, um eine begangne strafbare Handlung zu verfolgen. Das Recht zur Verhaftung steht einzig und allein dem Richter zu. Und zwar ist in der Regel der Amtsrichter der zuständige Richter. Nur wenn eine Voruntersuchung schon eröffnet ist, ist auch der Untersuchungsrichter und uach der Eröffnung des Hauptverfahrens in dringenden Fällen der Vorsitzende des erkennenden Gerichts einen Haftbefehl zu erlassen berechtigt. So kann es kommen, daß, wenn z. B. ein Zeuge einen offenbaren Meineid vor dem Schwurgericht leistet, der Gerichtshof nicht zur Verhaftung des Thäters berechtigt ist. Wohl aber könnte der etwa beisitzendc Amtsrichter sofort einen Haftbefehl erlasfen. Die Verhaftung erfolgt auf Grund eines schriftlichen, dem Verhafteten bekannt zu gebenden Haftbefehls, worin der