Die Magyarisirung der Ortsnamen
Ein neuer Angriff ans das Deutschtum in Ungarn
ährend der gewaltige Obstruktionskampf tobt, den das deutsche Volk in Österreich für sein gutes Recht kämpft, während für das Ausgleichsprovisvrium gearbeitet wird, ist ein Angriff gegen uns Siebenbürger Sachsen unternommen worden, der uns ans Leben geht.
Der Angriff ist wenig bemerkt worden, und fast sieht es aus, als ob der ungarische Ministerpräsident das kleine, chauvinistische Gesetzentwürfchen — diese Äußerung wird ihm in den Mund gelegt — absichtlich iu dem allgemeinen Trubel eingebracht habe, um es unbemerkt und unbehelligt ins Sichere zu bringen. Daß er ein guter Taktiker sei, ist ein unbestrittner Ruhm des Herrn von Bcmffy, nnd das ist wohl auch sein wesentlichster Rechtstitel ans den Namen eines Staatmanns.
Am 8. November 1897 hat der Minister des Innern dem Abgeordnetenhaus einen Gesetzentwurf über die Regelung der Ortsnamen vorgelegt. Dieser Gesetzentwurf war eine Überraschung. Niemand ahnte etwas von einer derartigen Absicht. Selbst unsre dreizehn sächsischen Abgeordneten, die doch zur Regierungspartei gehören, hatten erst ganz zuletzt davon Kunde erhalten. Der erste Paragraph dieses Gesetzentwurfs ordnet kurz und bündig an: Jede Gemeinde darf ausschließlich nur einen Namen führen. Die folgenden Paragraphen enthalten nur erläuternde nnd durchführende Zusatzbestimmungen. Sie setzen also fest, daß nur der amtliche Name der Gemeinde in der offiziell festgesetzten Schreibart gebraucht werden dürfe, und zwar in allen amtlichen, munizipaleu und gemeindeamtlichen Schriften, auf Gemeindestampiglien und Siegeln, bei der Geschäftsführung der uuter der unmittelbaren Verfügung des Staates stehenden Anstalten, in den Schulen, ihren Drucksorten und Siegeln, in notariellen Schriften. Sie setzen ferner fest den Wirkungskreis der zu bildenden „Landesgemcindenstammbuchkommissiou," die unter anderm anch die Aufgabe hat, solche Verfügungen zu beantragen, die notwendig sind, um nicht nur im amtlichen Gebranch, sondern auch im gesellschaftlichen Verkehr die offiziellen Namen immer allgemeiner und ausschließlicher zu verbreiten. Sie bestimmen, daß der Minister des Innern für die Festlegung des amtlichen Namens zu sorgen hat.