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General Friedrich von Gagern.
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Das Recht der Frau nach dem bürgerlichen Gesetzbuch

mitgebracht," und der Prinz von Oranicn sandte ihm hierzu mit eigenhändigem Brief die Dekoration, die er selbst getragen hatte. Im Februar 1848 wurde ihm die Stellung als Kommandant der Armee und als Generalgouverneur von Indien verliehen, der glänzendste Posten, den Holland zu vergebe« hat. Er stellte seine Bedingungen, hatte jedoch keine Lnst und schrieb am 15. Februar an seinen Bruder Max:Die Ernennung zum Generalleutnant und eine höhere Pension verlocken mich nicht." Sein Sehnen stand nach der Heimat.

Da kam die Bewegung von 1848 dazwischen. Der Deutsche von damals verlangte nicht mehr wie 1830 die Freiheit allein, sondern auch die Einheit dazu. Aber die Sehnsucht nach Freiheit war älter und entwickelter, nnd darnm gehört es zu dem bösen Verhängnis des Jahres, daß sich die beiden einander nahe verwandten Strömungen meistens durchkreuzten und hemmten, statt sich gegenseitig zu uuterstntzen. Die Unklarheit über das Ziel wie über die Mittel zu seiner Erreichung, der durch das Sträube» der Dynastien genährte Sonder­geist der Bevölkerungen, das verworrne und ohne Krieg zwischen Preußen nnd Österreich nicht zu entwirrende Verhältnis, ein weitverbreiteter Widerwille gegen Preußen und die Persönlichkeit König Friedrich Wilhelms IV., der Parteigeist der Demokratie uud schließlich die gänzliche politische Unerfahrcnheit selbst der befähigtsten Führer in der Nationalversammlung haben zusammengewirkt, um den begeisterten Versuch, einen nationalen Staat zu schaffen, ruhmlos zum Scheitern zu bringen. Am klarsten darüber, was man eigentlich wollte, waren die Männer um Dahlmann und um Heinrich von Gagern. Welcher Anteil bei letzter»: auf Rechnung des Bruders Friedrich kommt, braucht nicht weiter nachgewiesen zu werden.

(Schluß folgt)

Das Recht der Frau nach dem bürgerlichen Gesetzbuch

von Gtto Hagen (Schluß) 3

an könnte sagen, und das scheint auf den ersten Blick manches für sich zu haben, daß gerade das eigentliche Wesen der Ehe eine Verquickung mit vermögensrechtlichen Wirtungen nicht ver­trage, daß dadurch die rechte Innigkeit, Zartheit und Heiligkeit des Ehebandes gefährdet sei. Diesen Gedanken hatten bekannt­lich die Römer in ihren: Eherechte durchgeführt, uud sie waren darin so weit gegangen, daß sie sogar Schenkungen unter Ehegatten für ungiltig erklärten,