Die (Einführung der Deportation
in das deutsche Strafrecht
enn man bedenkt, daß Preußen schon vor mehr als neunzig Jahren, also zu einer Zeit, wo Deutschland noch keinen Geviertmeter außereuropäischen Bodens besaß, einen gesetzgeberischen Versuch mit Einführung der Deportationsstrafe gemacht hat, so könnte es fast wunderbar erscheinen, daß heute von den beteiligten deutschen Regierungen noch nicht der geringste Anlauf in dieser Richtung gemacht worden ist, wo Deutschland seit einer Reihe von Jahren große, für diesen Zweck vorzüglich geeignete Kolonial- oder Schutzgebiete besitzt. Jener erste Versuch aus dem Jahre 1802 bestand allerdings nur darin, daß Preußen mit Rußland einen Staatsvertrag abschloß, durch den sich Rußland verpflichtete, Verbrecher, die ihm von Preußen zu diesem Zweck überliefert wurden, die ihnen von preußischen Gerichten zuerkannten Strafen durch Verschickung nach Sibirien abbüßen zu lassen. Der Grund, weshalb Preußen bald nach den ersten Versuchen von diesem Strafmittel Abstand nahm, soll darin zu suchen sein, daß einer der ersten auf Grund dieses Vertrags an Rußland ausgelieferten Verbrecher bald nachher wieder in seinem frühern Wirkungskreise Schlesien auftauchte, um sein früheres Räuberhandwerk dort mit frischen Kräften fortzusetzen. Wenn man freilich in dem kürzlich erschienenen Buche des Russen Nikolajew über russisches Gefängnisleben liest, wie russische Gefängnisbeamte ihre Aufsicht üben, dann kann man sich nicht wundern, daß sie sich einem fremden Staate gegenüber nur zu einem sehr geringen Grade von Wachsamkeit verpflichtet fühlen mochten. Andrerseits ist es wohl erklärlich, daß wegen der Erfolge, die England mit der damals in der ersten Blüte stehenden, 1788 begonnenen Deportation nach Botanybcn, der heutigen Kolonie Neusüdwales, zu Grenzboten I 1898 85