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Madlene : Erzählung aus dem oberfränkischen Volksleben : (Fortsetzung) : 12. Raddamaktifidibum
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Maßgebliches und Unmaßgebliches

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Noch vor Weihnachten warHochzig," erst im Müsershcms und bald darauf im Dvhlershnus. Der Große verkam mit dem Kätterle recht gut noch besser der Kleine, sodaß er vom Schnellschützeu absah. Das Birro barg nuumehr hinter dem Vexirschlvß nur uoch 174 Thaler, zwei Drittel der vorhochzeitlichen Summe, uuter zwiefachem Schlüsselrecht; und der Große saß am Sonntag nach­mittags uicht mehr so lauge wie sonst am Birro vor seinem Schreibkaleuder, denn die Svnntagsbesuche im Rödershaus gingen ihm jetzt über alles. Er machte sie "ber schon als Meister. Und ein Jahr nach ihrer Hochzeit hat er bei der Mndlene an der Wiege gesungen, aber nnr lustige Lieder.

Maßgebliches und Unmaßgebliches

Zur Reform des Militärstrafprozesses. Die Reichstagskominission, die den vou Preußeu stammenden Entwurf einer neuen Militärgerichtsordnung vorzuberaten hat, wird damit in nächster Zeit fertig sein. Die Kommission arbeitet sehr gründlich, und die juristische Fassung des Entwurfs wird darunter nicht leiden; dafür sind jn viele Reichstagsabgeordnete Fachmänner. Für die militärische Seite der Sache dagegen sind sie es nicht, auch wenn sie gedient haben, und die an den Beratungen teilnehmenden Offiziere, die das militärische Feld beherrschen, sind wieder keine Juristen. Eine Brücke konnten die Auditeure bilden, aber sie werden von den andern Juristen sehr oft nicht für voll gehalten und haben weder im Reichstag noch in der Militärhierarchie selbständigen Einfluß. So kann es mit der Reform leicht auf Experimentirerei und Flickwerk hinauskommen. Jedenfalls wird diese Reform eine sehr kostspielige Sache sein: nach einer hoffentlich übertriebnen Be­rechnung würde die Mehrausgabe so etwas wie 800000 Mark jährlich betragen. Jetzt kommt noch zu den frühern Meinungsverschiedenheiten politischer Art die Gefahr eines Konflikts zwischen den beiden größten Bundesstaaten hinzu. Ist denn die ganze Sache so viel wert? Liegt ferner ein Bedürfnis vor, ein ganz nenes Werk zu schaffen?

Für das jetzt geltende Verfahren kommen vornehmlich das preußische und das bayrische System iu Betracht. Nach dem preußischen wird das ganze zur Entscheidung dienende Belastungs- uud Eutlastungsmaterial Protokollarisch festgestellt und dem Spruchgericht durch Verlesen unterbreitet. Die Zeugen bekommt es gar nicht zu sehen, sodaß insoweit der unmittelbare Eindruck gnuz fehlt, und selbst der günstige Eindruck, den etwa die Persönlichkeit des Angeklagten macht, ist gegen das Gewicht der schriftlichen Belastung ohnmächtig. Daß zur Schlußverhandlung keine Znhvrcr zugelassen werden, ist mehr die natürliche Folge dieses schriftlich vermittelten Verfahrens, als daß heimliches Wesen beabsichtigt wäre. Aus der Schristlichkeit ergeben sich jedoch noch andre, wirklich schlimme Folgen: große Schwerfälligkeit des ganzen Verlaufs uud unter Umständen lange Dauer der Unter­suchungshaft. Darunter hat nnch der zu leiden, der schließlich freigesprochen wird. Das bayrische System dagegen bringt die Sache schneller zum Spruch und führt den Angeklagten mit den Zeugen zu mündlichem Verhör unmittelbar vor das Spruchgericht. Fälle offenbarer Unschuld scheide» sich schon im Vorverfahren aus, für einfache Fälle ist dieses beweglicher, weniger schablonenhaft. Die Verteidigung Grenzboten I 1898 78