Maßgebliches und Unmaßgebliches
Vom Parlamentarismus. Nichts erscheint natürlicher, als daß ein Österreicher im Jahre der Obstruktion, des ewigen Ausgleichs und der weltgeschichtlichen Studentenkappen über das Wesen und die Lcbensbedingungen des Parlamentarismus nachdenkt. Möglicherweise wird aber nirgends weniger darüber nachgedacht als gerade in Österreich, nnd wir glauben dem Freiherrn von Offermann, der soeben (bei Wilhelm Braumüller, Wien und Leipzig) eine Broschüre über den Gegenstand herausgegeben hat (Parlamentarismus oontra. Staat in unsrer Zeit), wenn er in einer Vorbemerkung schreibt: „Die nachfolgende Arbeit versucht, das Krankheitsbild des modernen Parlamentarismus festzustellen, nnd die Ereignisse, die wir eben in Österreich durchleben, sind keine üble Verifikation der gewonnenen Resultate. Dieses Zusammentreffen ist aber ein rein zufälliges. . . . Auch dürfte dies zufällige Zusammentreffen der Aufnahme unsrer Arbeit hier eher ungünstig als günstig werden." Selbstverständlich beginnt er mit England. Sich meistens an Gneist anlehnend, sagt er nichts bisher nnbekcmntes, aber es gelingt ihm, in seiner Darstellung das Wesen des englischen Parlamentarismus sehr klar hervortreten zu lassen. Das englische Unterhaus war in seiner Blütezeit bekanntlich die Vertretung der herrschenden Aristokratie, einer in Nationalität, Religion, Berufsstand nnd Interesse vollkommen gleichartigen Aristokratie, deren einander in der Regierung periodisch ablösende Parteien nicht die Vertretungen von Klassen oder Berufsständen, fondern nur Familiengruppen waren. Offermann legt ein besondres Gewicht darauf, daß diese Aristokratie ihre Stellung im Staate nicht ihrem Grundbesitz, sondern den ihr vom König übertragnen Ämtern verdankte, daß sie sich das Recht auf diese Stellung durch unentgeltliche Verwaltung von Gemeindeehrenämtern immer neu verdiente, und daß sie auf Privilegien keinen Anspruch machte; daß ferner das Parlament im Grunde genommen nnr die Vereinigung der Kommunen war, und daß der Parteiwechsel keinen Einfluß auf die Verwaltung hatte, da die Vergebung der meisten Ämter der Regierungswillknr entrückt war; durch die wohlorganisirte Selbstverwaltung nnd die Jury war die persönliche Freiheit jedes Bürgers gesichert und der politischen Verfolgung der Weg versperrt. Jedermann weiß, daß die festländischen Parlamente ganz anders entstanden, anders beschaffen und in einen ganz andern Staatsorganismus hiueingepflcmzt worden sind, und daß daher außerhalb Englands die Lebensbedingnngen einer parlamentarischen Regierung fehlen.
Offermann findet nun den Grundfehler der festländischen Verfassungen darin, daß sie auf einer Verwechslung nnd Vermischung der beiden Begriffe Staat und Gesellschaft beruhten. Unsre Parlamente seien Interessenvertretungen. Das System widerstreitender Interessen aber, „das die Gesellschaft darstellt, kann nur dnrch etwas Höheres, Mächtigeres, durch den Staat überwunden werden. Seine Natur ist es gerade, zum Unterschiede der Gesellschaft, die gleichsam ein Gemenge aller Interessen ist, selbst kein Interesse zu haben nnd dadurch befähigt zu sein, das Interesse der einen gegen die andern zn schützen; er setzt in der Mannigfaltigkeit der Jnter- essenkämpfe sowohl der Einzelnen als der Körperschaften, Stände nnd Klassen unter einander dasjenige als seine Aufgabe und einziges Ziel, was allen zugleich förderlich ist." Wir wollen nicht untersuchen, ob die hier gegebne Definition der Gesellschaft ans allgemeine Anerkennung zu rechnen hat, sondern beschränken uus auf deu interessantesten Punkt. Es wird hier wieder einmal die Ausgabe gestellt, einen Staat zu konstruiren, der über den Interessen schwebt. Daran haben sich nun die Grenzboten I 1898 M