366
Ludgetrecht und Flottengesetz
Ausbeute allein, die in einer ausführlichen Beschreibung, in Meßtabellen und auf zwanzig in Lichtdruck nach photographischen Aufnahmen ausgeführten Tafeln mitgeteilt wird, rechtfertigt schon den großen Aufwand, den die Herausgabe des Werks verursacht hat, der aber keineswegs durch den Preis wieder eingebracht werden soll. Der Preis ist im Gegenteil sehr niedrig angesetzt worden, weil man eine große Verbreitung des Werks zur Bekämpfung falscher Anschauungeu und zur Aufklärung über die Bewohner, die Fauna, die Flora und die geologische Beschaffenheit unsrer Schutzgebiete wünscht. Diesen letzten Zwecken dienen die ebenfalls mit gründlicher Sachkenntnis verfaßten, reich illustrirten Abschnitte über Zoologie von Paul Matschie, über Botanik von M. Gurke und über Geologie von Stromer von Neichenbach. Die Verfasser behaupten zwar mit Bescheidenheit, uur Stückwerk, im besten Falle nur Vorarbeiten geliefert zu haben; der Laie bekommt aber — und für Laien ist das Werk zunächst bestimmt — den Eindruck, daß ihm hier schon reife Früchte wissenschaftlicher Forschung in anziehender, gemeinverständlicher Form geboten werden.
Budgetrecht und Flottengesetz
von v. Uusserow (Hamburg)
n seiner jüngst erschienenen Broschüre „Flotte und Flottengesetz" hat Herr Eugen Richter auf Seite 11 unter Zurückweisung einer ans die Haltung der Fortschrittspartei gegenüber dem Flottcn- gründungsplcm von 1867 bezüglichen Bemerkung des Abgeordneten Nickert behauptet: „über den Plan von 1867 hat der Reichstag keinen Beschluß gefaßt."
Mit derselben Behauptung hat seinerzeit die „Freisinnige Zeitung" eine Äußerung zurückweisen zu können geglaubt, die ich bei meinem Vortrag über die Flottenfrage im Architektenhanse in Berlin am 13. September v. I. gethan hatte, und die lautete:*)
Jener Plcin ist der einzige feste Boden, auf den wir uns stellen können, um uns nicht in dem Labyrinth der spätern Pläne und der hierüber gepflognen Reichstagsdebatten zu verlieren und uns mit abgethanen Parlamentarischen Situationen zu beschäftigen, was zu einer unfruchtbaren retrospektiven Kritik führen müßte. Wir haben die Zukunft im Auge. Und für diese bleibt, wie für die Vergangenheit, der Plan von 1867 die leider nicht immer festgehaltne gesetzliche Norm für die not-
*) Siehe Beilage zur „Deutschen Kolonialzeitung" Nr. 20 vom 2S, September 1M7.