Koalitionsrecht und Koalitionspraxis
enn ein Mann wie Dr. von Rottenburg in einer an sozialpolitischen Parteikämpfen so reichen Zeit öffentlich, in der Presse, für die Koalitionsfreiheit der Arbeiter eintritt, so ist das ohne Zweifel eine Erscheinung von außerordentlicher Bedeutung. Dr. von Rottenburg gehört nicht zu der großen Masse sozialpolitischer Forscher und Kämpfer, deren staatsmännischcr Thatendrang in umgekehrtem Verhältnis zur ihrer staatsmännischen Erfahrung steht. Er ist ein Mann mit juristischer Bildung, mit langer Veamtenschulung in der Verwaltung, ein Schüler des größten Staatsmanns, den Deutschland jemals gesehen hat, Bismarcks, in ganz besonderin Sinne, da er jahrelang als Vorstand der Reichskanzlei die Stelle des intimsten und unmittelbarsten Dienstuntergebnen des großen Kanzlers ausgefüllt hat. Aber Dr. von Nottenburg ist ein Mensch, und ein Mensch kann sich irren, kann sich sogar in irrige Auffassungen verrennen — ist das doch auch seinem großen Lehrmeister nicht erspart geblieben —, und vollends kann das auf einem Gebiete geschehen, das der Gefahr einseitiger persönlicher Empsindnngen und Vorstellungen so stark ausgesetzt ist, wie das der sozialen Fragen. Je höher man eine Person schätzt, um so tiefer wird man ihre Irrtümer bedauern, um so nachdrücklicher diese Irrtümer bekämpfen müssen. Dabei ist dann die Person ganz außer Betracht zu lassen und die Sache allein zu beurteilen, mag es sich um Ansichten Bismarcks oder Notten- burgs, Schmollers oder Schippels handeln.
In dem ersten Artikel, den Rottenburg unter der Überschrift „Die Koalitionsfreiheit" in der Sozialen Praxis vom 21. Oktober d. I. veröffentlicht hat, ist gleich am Eingang mit dankenswerter Schärfe die Grundlage und der Grundzug seiner Anschanung und damit zugleich seiues Irrtums ausgesprochen. Der Artikel geht davon aus, daß nach dem heute geltenden Rechte nur solche Vereinigungen und Verscimmlnngen freigegeben sind, die die Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen für die Arbeiter oder für die Arbeitgeber „durch unmittelbare Einwirkung auf den andern Teil zum Zweck haben und sich auf die Veränderung der Bedingungen der Lohn- und Arbeitsverträge iu einem bestimmten Arbeitsverhültnis oder einem bestimmten Gewerbszweig oder an einem bestimmten Orte beziehen." Sobald Vereine oder Versamm-