Die Organisation des Handwerks
und die Handwerkskammern
m 27. Juni 1897 ist die Novelle zur Reichsgewerbeordnung in Kraft getreten, die nach heftigen parlamentarischen und Preßkämpfen dem Handwerk eine straffere Organisation geben soll, die die mannichfaltigen Organisationsformen (Innungen, Zwangs- innungen, Jnnuugsausschüsse und Jnnungsverbände) mit der obersten Gewerbebehörde sür das Handwerk, der Handwerkskammer, krönt. Die Vorarbeiten zur Durchführung der Gesetzgebung haben begonnen, und so ist wohl jetzt der richtige Zeitpunkt, einmal in die Vergangenheit und Zuknnft zu blicken.
Die Handwerkcr„frage" ist nicht mehr jung; sie wurde eingeleitet mit der Petition des Bonner Handwerks an den Minister Camphausen im Jahre 1848, die den Titel trug: „An uusre Brüder im Handwerke" und einen ungeahnten Erfolg hatte; der Vorkongreß norddeutscher Handwerker in Hamburg in demselben Jahre erörterte schon eine ganze Reihe der Angelegenheiten, die alle spätern Handwerkertage beschäftigten, und es ist eine lehrreiche geschichtliche Erinnerung, daß, obwohl der Kongreß ursprünglich nur von Handwerkern beschickt werden sollte, die Seele der Verhandlungen und der geistige Berater der Handwerker auf dem Kongreß der Professor Winkelblech (Marlo) war. Ihren eigentlichen Inhalt, auf dem alle spätern Erörterungen der Handwcrkcr- frage fußen, erhielt die Bewegung durch den „Deutschen Handwerker- und Gewerbekongreß," der einen ganzen Monat lang in Frankfurt a. M. (1848) tagte. Das Ergebnis dieser Beratungen war der Entwurf einer allgemeinen Handwerks- und Gewerbeordnung, der der Nationalversammlung vorgelegt wurde. Die Grundsätze der neuen Ordnung waren folgende: Gleichmäßige Jnnungs- bildnng dnrch ganz Deutschland; die geringste Zahl der Mitglieder einer Innung beträgt zwölf; bei kleinerer Meisterzahl in einem Gewerbe sollen verwandte Gewerbe zusammen eine Innung bilden. Die Innungen regeln ihre Angelegenheiten selbst durch Jnnungsvorstände, die zunächst über die Streitigkeiten zwischen Meister, Gesellen und Lehrlingen zu verhandeln haben. Der Gewerberat ist die freigewählte Behörde aller Innungen einer Stadt oder eines Bezirks; er teilt sich in ein Gewerbegericht und einen Verwaltungsaus-