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Die Alten und die Jungen in der Flottenfrage
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Lin Grundübel unsrer Strafrechtspflege

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land! Bei einem großen Kriege, den etwa im nächsten Jahrhundert die ver­bündeten europäischen Nationen gegen das wirtschaftlich übermächtige England zu führen haben könnten, würden wir im Falle des Sieges nur dann eine entsprechende Belohnung einheimsen, wenn wir uns mit entsprechender Seemacht am Kriege beteiligt haben. In Deutschland wünscht ja niemand Krieg gegen England, aber Frieden werden wir nur behalten, wenn wir gegen England etwas bedeuten. Das Heer hat uns vor dem zweiten Kriege mit Frankreich bewahrt; die Flotte allein kann uns vor dem Zusammenstoß mit England be­wahren. Wenn wir England gegenüber nichts sind, wird England mit uns umgehen, wie es mit Holland umgegangen ist. Wie für das Heer, so gilt auch für die Flotte: Li ?is xg,o<zin, xma bsllum!

Groszflottbek Georg Wislicenus

Gin Grundübel unsrer Strafrechtspflege

von einem Gefängnisbeamten

otthelf Weiter hat vorm Jahre in einem Aufsatz der Preußischen Jahrbücher das Grundübel, an dem die moderne Strafrechtspflege krankt, in der Unzulänglichkeit der unsrer Justizverwaltung zu Gebote stehenden materiellen Mittel zu finden geglaubt; alles Heil in der Strafrechtspflege verspricht er sich von einer bessern Bezahlung der Nichter uud von einer Auswahl der Nichter aus den bessern Ständen, die durch Vermögen unabhängig und gegen alle Beeinflusfung sicher gestellt seieu. Er hat im Januarheft der Preußischen Jahrbücher sofort Wider­spruch erfahren durch deu Hamburger Staatsanwalt Dr. Buehl. Ebenso hat G. Pfizer in einem Februarheft derWahrheit" in einem höchst bemerkens­werten AufsatzRechtspflege und Kapitalismus" dem Verlangen Weiters nach einem Optimatentum im Richterstande widersprochen. Trotz der scharfen Erwidernng, mit der sich Weiter gegen Buehl gewendet hat, werden die Laien doch nicht über den Eindruck hinauskommen, daß der von Weiter vor­geschlagne Weg zur Heilung aller Übel in der Strafrechtspflege den Wider­spruch Buehls sehr wohl verdient habe. Das Beweismittel Weiters, daß den Ausführungen Buehls nur die Autorität eines Staatsanwalts von zehnjähriger Erfahrung zur Seite stehe, ist doch so zweifelhaft, daß man einem Manne, der sich sonach auf die Erfahrung einer lüngern Reihe von Jahren berufen kann, eine etwas weniger persönlich gefärbte Kampfesweise in diesem geistigen Kampfe hätte wünschen mögen.

Grenzboten III 1897 32