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kitteratur
Tötung wird mit Gefängnis nicht unter einem Monate bestraft. Nach dem frühern (preußischen) Strafgesetzbuch stand darauf einfach Gefängnis (bekanntlich von einem Tage bis zu füuf Jahren). Damals kam folgender Fall vor. Ein Bauer fährt mit seinem Leiterwagen in starkem Trabe durch die Straßen der Stadt, biegt in gleichen! Trabe um eine Ecke (was polizeilich verboten ist) und fährt ein zweijähriges Kind tot. Der Staatsanwalt beantragte — einen Tag Gefängnis! Das Gericht ging zwar über den Antrag hinaus, die Strafe war aber sehr gering. Es mußteu wohl solche Fälle mehrfach vorgekommen sein, was vermutlich die Veranlassung wurde, eine möglichst niedrige Strafe festzusetzen. Ein Beispiel aus neuester Zeit ist folgendes. Eine Frau mißhandelt fortgesetzt ihre siebenjährige Stieftochter so, daß die Hausgenossen Anzeige machen. Es wird erwiesen, daß sie das Kind hänsig mit einer Kleiderbürste auf den Kopf uud ins Gesicht geschlagen hat, sodaß das Gesicht voller Beulen und Verletzungen ist, auch daß sie es im kältesten Winter in der Nacht nackt in den Hof geschickt hatte, um Wasser zu holen. Offenbar wollte sie das ihr lästige Kind aus der Welt schaffen. Es wurde erkannt auf — eiue Woche Gefängnis, indem angenommen wnrde, sie habe nur iu — erzieherischer Absicht das Kind, das gelogen habe, strafen wollen!
Wie oft kommt es vor, daß der Angeklagte, der eine empfindliche Gefängnisstrafe, vielleicht auch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte verdient hätte, nur zu einer geringen Geldstrafe verurteilt wird, über die er selbst lacht, oder die für ihn deshalb gar keine Strafe ist, weil, wie man sehr wohl weiß, andre sie für ihn bezahlen. Man liest von solchen Fällen alle Tage.
Wir meinen: Wenn der Schuldige zu milde bestraft oder gar freigesprochen wird, so verletzt das das Nechtsgefühl ebenso, wie wenn er zu hart bestraft, oder wenn ein Unschuldiger verurteilt wird. Milde ist oft gewiß gerechtfertigt, aber sie muß ihre Grenzen haben, und der Richter darf sich nicht scheuen, nötigenfalls auch ernst und nachdrücklich zu strafen. Die jetzt oft geübte Praxis ist keine Gerechtigkeit.
Litteratur
Vergleichende Übersicht der vier Evangelien, Von S, E, Verus. Leipzig,
Van Dyk, 1897
Der Verfasser hat sich, was ihm zu danken ist, der Aufgabe unterzogen, eine Synopse aller vier Evangelien in deutscher Sprache zusammenzustellen. Jeder, der weiß, mit welchen Schwierigkeiten die Gruppirung einer solchen vergleichenden Darstellung verbunden ist, muß die Sorgfalt uud den Fleiß anerkennen, womit der Verfasser seine Aufgabe zu lösen versucht hat, wenn er auch nicht überall gleicher Ansicht sein wird. Erleichtert wird der Gebrauch des Buches noch dnrch die genauen Angaben an der Spitze uud am Eude jedes Stückes über deu Ort, wo die eigentlich vorhergehenden und folgenden Stellen zu suchen sind, ferner durch den Schlüssel am Anfang des Buches, mit dessen Hilfe jeder Vers sofort in dem