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Maßgebliches und Unmaßgebliches
Wenn ein Föderativstaat Österreich wieder in jene Königreiche und Länder zerlegt werden sollte, die seit Maria Theresia einen Staat, seit Franz II. ein Kaisertum gebildet haben nnd vorläufig eine Monarchie vorzustellen haben.
Maßgebliches und Unmaßgebliches
Zur Frage des Vereins- und Versammlungsrechts in Preußen. Wenn wir bei dem gegenwärtigen Staude der Sache auf diese Frage kurz zurückkommen, so geschieht es nicht deshalb, weil wir dem Schicksal des Gesetzentwurfs an sich eine hohe praktische Bedeutung beilegten. Der ganze Handel interessirt uns nur als Symptom der politischen Lage, nnd das in wenig erbaulicher Weise. Der Wortlaut des Entwurfs giebt uns selbst bei der gewissenhaftesten Kritik jedes Satzes keinen Grund zur „Entrüstung." Er verlaugt, abgesehen von der Aufhebung des gewohnheitsmäßig schon außer Dienst gestellten Verbindungsverbots und einer redaktionellen Korrektur der überaus mangelhaft gefaßten Verordnung vom 11. März 1850, fast nichts mehr, als was die Preußische Staatsverwaltung von jeher als unerläßliches Recht, als unentbehrliche Vollmacht zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben beansprucht hat, und er bleibt vor allen Dingen in den als Verschärfung anzusehenden neuen Bestimmnngcn hinter den in den meisten übrigen deutschen Staaten geltenden Vereins- und versammlnngsrechtlichen Vorschriften zurück, und zwar zum Teil weit zurück. Mit Recht hat der Reichskanzler gerade auf den letzten Punkt in seiner Erklärung nm ersten Verhandlungstage mit großem Nachdruck hingewiesen, aber das hält natürlich die cntrüstungsbedürftige Agitation nicht ab, von ciucr bisher unerhörten Vergewaltigung der staatsbürgerlichen Freiheit zu lärmen, die Vorlage als eine Vereinigung von Sozialistengesetz und Umsturzgesctz zu bezeichnen, die die schlimmsten Erwartungen übertreffe, obgleich sich die entrüsteten Herren doch ans jedem der zahlreich genug vorhnndncn Handbücher des deutschen uud preußischem Staats- und Verwaltungsrechts überzeugt haben müssen, daß es so steht, wie der Reichskanzler gesagt hat. Die Vorlage ist sicher keine gesetzgeberisch gute Leistung, wir halten sie — auch abgesehen davon, daß zur Zeit eiu Teil der Verschärfungen entbehrlich ist — in Einzelheiten für herzlich schlecht, für schlechter als manches andre Vereinsgcsetz in Deutschland, aber nach dem heutigen Stande des deutschen Vereins- nnd Versammlungsrechts ihren Inhalt znm Gegenstand einer Entrüstuugskampagne zu machen, das ist einfach Schwindel. Eine besonders unschöne Blüte treibt dieser Schwindel in den Angriffen, die die mit allen Mittel» um die Gnnst der ungebildeten Massen buhlende Parteipresse — leider nicht nur die sozinldemokratische — gegen die Person des Reichskanzlers unter Ausbeutung seiner bekannten Erklärung vom 27. Juni 1896 richtet. Man muß es tief bedauern, wenn es Mänuer wie der Pfarrer Naumann über ihr Gewissen bringen, es als Ergebnis der Verhandlungen über die Vorlage in alle Welt hinauszuposaunen, daß das moralische Ansehe« des Reichskanzlers so schwer geschädigt sei, daß er sich nicht wieder erholen werde. Die Erklärung des Reichskanzlers vom 27. Juni 1896 enthielt auch