Das Dreiklassenwahlsystem
von einem höhern preußischen Verwaltungsbeamten
s ist eine eigentümliche Erscheinung unsrer Zeit, die freilich aus der in das innere Staatsleben eingedrungnen reaktionären Strömung erklärlich wird, daß sich das sv vielfach und so scharf angegriffne Dreiklassenwahlsystem, das in Preußen für das Abgeordnetenhaus und in den alten Provinzen auch für die Gemeindeverwaltung besteht, nicht allein erhält, sondern sogar noch weiter ausdehnt. In Sachsen ist es in den letzten Jahren durch Ortsstatnte in verschiednen Städten für die Gemeindewahlen und dann durch Gesetz allgemein für die Wahlen zum Landtag eingeführt worden, und jetzt wird es mit der neuen Städte- und Landgemeindeordnung für Hessen-Nassau trotz heftiger Widersprüche der Bevölkerung auch in dein vormaligen Kurfürstentum Hessen eingeführt werden. Das gleiche Wahlrecht aller Bürger für die Gemeindewahlen besteht dann im Königreich Preußen nur noch in den Provinzen Hannover und Schleswig-Holstein, es ist aber wohl mit Gewißheit zu erwarten, daß auch für diese Provinzen die Einführung des Drciklassenwahlsystems für die Gemeindewahlen erstrebt werden wird. In Hannover haben schon starke Agitationen stattgefunden, die erst nach langen Kämpfen in den Bürgcrvereinen zurückgeschlagen worden sind. > - Von den Gegnern wird das Dreiklassenwahlsystem, oft gestützt auf ein früheres Urteil des Fürsten Bismarck, als das schlechteste aller Wahlsysteme bezeichnet, und die Verteidiger behaupten keineswegs etwa, daß es das beste sei oder sich etwa besonders bewährt habe, sie können in der Regel für die Erhaltung nur anführen, daß es dem gleichen Wahlrechte gegenüber das kleinere Übel, und daß noch kein besferes Wahlrecht gefunden worden sei. Um ein zuverlässiges Urteil über seinen Wert zu gewinnen und insbesondre darüber, ob Grenzboten II 18S7 Z<»