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Die Kompetenzerweiterung der Amtsgerichte
es gelingt Bonaparte, die Direktoren zu überzeugen, dazu sei er nicht brauchbar, aber zum Diplomaten eigne er sich vorzüglich, und so wird er vor der Hand, als Botschafter in Wien, kalt gestellt.
(Schluß folgt)
Die Kompetenzerweiterung der Amtsgerichte
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n Nr. 42 des vorigen Jahrgangs dieser Zeitschrift (15. Oktober 1896) bespricht eine sehr beachtenswerte Abhandlung unter dem Titel „Die Kompetenzerweiteruug der Amtsgerichte und die Nechtsauwaltschaft" die kürzlich von dem preußischen Justiz- minister angeregte Erweiterung der amtsgerichtlichen Zuständigkeit^ und zwar in einem dem Vorschlage günstigen Sinne. Auch soust ist in der Presse sür die Änderuug vielfach Stimmung gemacht worden, sodaß es vielen wahrscheinlich ganz unbekannt ist, daß die Änderung von andern Seiten ebenso entschiednem Widerspruch begegnet ist. So hat z. B. Amtsgerichtsrat Dr. Jastrow in einem vortrefflichen Aufsatz (Zeitschrift für deutschen Zivilprozeß 1893, S. 302, „Die Erweiterung der amtsgerichtlichen Zuständigkeit in bürgerlichen Rechts streitigsten") die „Reform" als durchaus plutokratisch und als eine schwere Beeinträchtigung unsers Rechtslebens bezeichnet. Ebenso ist, wie der Verfasser dieses Aufsatzes aus zuverlässigen Mitteilungen weiß, bei den Verhandlungen der vor einiger Zeit vom Reichsjustizcimt wegen Abänderung der Zivilprozeßordnung berufnen Kommission keineswegs durchgängig Neigung für die Änderung gewesen; insbesondre hat sich ein süddeutscher Staat aus Gründen der Gerichtsorganisation ablehnend dagegen verhalten. Ferner hat sich die Anwaltschaft in den Gutachten ihrer Vertretungen, der Anwaltskammern, entschieden dagegen ausgesprochen, und auch der deutsche Anwaltstag hat uach einem überzeugeudeu Referat des Justizrats Dedolph aus Kottbus fast einstimmig erklärt, die Erweiterung der Kompetenz liege „weder im Interesse der Rechtspflege noch des rechtsuchenden Publikums."
In der Presse ist nun der Vvrwurf aufgetaucht, die Anwälte sprächen nur aus selbstsüchtigen Gründen so, und so meint auch der Verfasser jenes — übrigens durchaus wohlwollend gehaltenen — Grenzbotcnaufsatzes einfach: „So schlimm ist es uicht!" Der Nechtsuchcude würde beim Amtsgericht schneller und billiger zu seinem Rechte kommen, er würde, wenn er sich nicht selbst vertreten wolle, am Amtsgerichtssitz einen Anwalt finden und uicht erst zum