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Maßgebliches und Unmaßgebliches
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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Ein Geschäftsparlament und ein Radauparlament. Wenn eine Körper­schaft die ihr obliegende Arbeit verrichtet, so muß man mit ihr zufrieden seiu. Der Reichstag hat bis jetzt ein hübsches Stück Arbeit verrichtet (oder vielmehr der Bruchteil des Reichstags, der aus den pflichtgetreuen Abgeordneten besteht, die das nicht gering anznschlagende Opfer bringen, ohne Diäten ein halbes Jahr in Berlin auszuhalten und sich iu fast tägliche» Kommissionssitzungen mit sehr mühseligen Arbeiten abzuplagen). Er hat es ohne sensationelle Kammerszenen gethan und, soweit das bei so vielen widerstreitenden Interessen uud Ansichten möglich ist, so ziemlich zu allseitiger Zufriedenheit; wird doch die Erledigung des Handelsgesetz­buchs sogar vom Vorwärts für einen Fortschritt erklärt. Nnr aus den Streichungen am Marineetat, d. h. an den unerwarteterweise nach der ersten Lesung iu diese» Etat eingestellten Forderungen, hat ihm ein ernstlicher Vorivurf gemacht werden können, dabei aber müssen ihm die Überraschung uud die verhältnismäßige Neuheit der Anschauungen, auf denen diese Forderungen beruhen frühere Denkschriften des Reichsmarinenmts haben sich ganz anders ausgesprochen, als mildernde Umstände zugebilligt werden.

Man kann aus niemandem mehr herausbringen, als iu ihm steckt, und es wäre unbillig, von eiuem fleißigen, nüchternen Arbeiter eine geniale Initiative zu großen, neuen Dingen zu erwarteu. Am 2. April hat sich dem Reichstage die Gelegenheit zu einer solchen dargeboten. Bestünde er aus Männern von weitem Gesichtskreis nnd großer Gesinnung aber wo sollten wohl solche im heutigen Deutschland herkommen?, so würde er den Antrag Liebermanns von Sonnen­berg auf Wiedereinführung der konfessionellen Eidesformel mit dem Beschlusse be­antwortet haben, den Gerichtseid ganz abzuschaffen. Vor einundzwanzig Jahren hat Konstantin Rößler in seinem bei Fr. W. Grunow erschienenen Buche:Das deutsche Reich und die kirchliche Frage" über die unerträgliche, eine baldige Beseitigung fordernde Gewisseusuvt aller gläubigen evangelischen Christen geklagt, in die sie der Staat dadurch versetze, daß er sie zwingt, vor Gericht gegen das ausdrückliche uud streuge Verbot Christi Eide zu schwören. Nichts ist begreiflicher, als daß in den Anfängen der Kultur uud das Mittelalter war eiu neuer Kultnranfang, wo Priester die Gebieter uud Lehrer der Völker sind, allen bürgerlichen Ver­richtungen und so auch den Gcrichtsverhandlnngen ein religiöser Charakter auf­geprägt wird. Nichts ist auch erklärlicher, als daß sich der absolutistische Staat, der die Kirche zu seiner Magd gemacht hatte, des kirchlichen Glaubens oder Aber­glaubens und der priesterlichen Schreckmittel für seine Zwecke bediente nnd uuter anderm in der Furcht vor Gott oder vielmehr vor der Hölle ein fchioaches Ersatz­mittel für die mehr und mehr aus der Mode kommende Folter sah. Aber was in aller Welt hat denn der heutige Verfassuugsstaat, der rein weltlicher Natur ist uud der Kirche die ihr gebührende Selbständigkeit zugesteht, mit dem religiösen Eide zu schaffen? Uud wie iu aller Welt kommen gläubige Christen dazu, in dem Gerichtscid eine Art Gottesverehrnng zn sehen? Heißt es Gott auf christ­liche Weise ehren, wenn man ein ausdrückliches Gebot Christi von Staats wegen übertritt? Heißt es Gott ehre», wenn man alljährlich viel hundert Meineide er­zwingt? Denn entdeckt oder verfolgt werden ja doch nur die allerwenigsten. Und wäre denn der Zweck des Zengeneidcs nicht ganz ebenso gut durch die bloße Straf­androhung zn erreichen? Was sichert deuu soweit es überhaupt geschieht die Wahrhaftigkeit der Zeugenaussage? Doch uicht etwa der Glaube an ein gött­liches Strafgericht? Weuu das die Meinung wäre, dann würde der Staat den Meineidigen nicht selbst strafen, sondern ihn seinem göttlichen Nichter überlassen,