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Der Zusammenhang von äußerer und innerer Politik
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Zu der Frage des Wahlrechts

im sechzehnte» Jahrhundert, man müsse aus drei Gründen keinen Krieg führen: erstens wegen der Unterdrückung und Plünderung der armen Leute, zweitens wegen des sträflichen Wandels der Soldaten, und drittens wegen des Undanks des Fürsten. Später steigern sich diese Mißstände in den Schrecken des dreißig­jährigen Kriegs ins Maßlose und Unerträgliche. Der schwedische Graf Königs­mark kam arm nach Dentschland und raubte sich ein Vermögen zusammen, das eine Rente von anderthalb Millionen Mark nach heutigem Gelde abwarf. Es war klar, mit dem Übergang vom Lehnssystem zum Söldnertum, so not­wendig er anch gewesen war, hatte man den Teufel durch Beelzebub vertrieben. Als Kurfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg zur Regierung kam, da löste er noch während der Dauer des Kriegs sein Heer auf; er zog es vor, waffenlos unter den Streitenden zu stehen, statt die Abhängigkeit von dein Raubgesindel der Söldner länger zu ertragen. Die Aufgabe nach dem Friedens­schlüsse war klar: die Staatswehr mußte wieder auf die Grundlage des Staates und Volkes zurückgeführt und in die Hand des Staatsoberhauptes gebracht werden. Es war ein langer und schwieriger Prozeß, der nur dnrch schwere Kämpfe nach allen Seiten zu erreichen war.

(Schlus; folgt)

Zu der Frage des Wahlrechts

von Lmil Kühn

adurch, daß der Reichstag einen Gesetzentwurf angenommen hat, wonach der Landesausschuß von Elsaß-Lothringe» ans dem jetzt schon bestehenden allgemeinen und gleichen Wahlrecht in Znknnft unmittelbar, ohne Zwischenwahlen hervorgehen soll, ist die Wahl­rechtsfrage überhaupt in Flnß gekommen, und es ist anzunehmen, daß sie auf der politischen Tagesordnung bleiben wird. Darin liegt eine Aufforderung, die Frage wieder zu erörtern, aber mehr vom praktischen als vom theoretischen Standpunkt aus.

Das empfiehlt sich auch darum, weil sich bei diesem Gegenstände noch mehr als sonst in politischen Dingen das Gefühl einmischt und die Empfäng­lichkeit für Vernunftgründe beeinflußt. Dem Bauer z. B. oder dem Gutsherrn ist der Gedanke, daß die Stimme seines Knechts ebenso viel gelten soll wie die seinige, so unfaßbar, daß ihn kein Grund je überzeugen wird, das sei dennoch das Nichtige, und der Knecht selber wird sich zwar, wie es jetzt auf dem Lande steht, bekehre» lassen, recht gern vielleicht, aber er wird sofort