Der Diktaturparagraph und das Sozialistengesetz
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Geltung bringen, aber, obwohl die Lage schon längst drohend war, hatten wir dort kein einziges brauchbares Kriegsschiff, und mußten es erleben, was einer Großmacht geradezu unwürdig war, daß bei der Besetzung der drei Häfen Deutschland zunächst ganz unvertreten blieb. Während England, Rußland, Frankreich hundert Mann ausschifften, setzte zwar Italien auch hundert Mann ans Land, aber Österreich nur fünfzig Mann und Deutschland — keinen! Und auch wenn die „Kaiserin Augusta" ihr Ziel erreicht hat, so werden wir dort eben nur durch dies eiue Schiff vertreten sein, während alle andern Mächte dort ganze Geschwader haben, England allein vierzig zum Teil schwere Schiffe. Das ist der Dreibund im Mittelmeer! Die Schamröte sollte uns ins Gesicht steigen, daß es so ist! Und es wird so bleiben, bis wir die Flotte haben, die wir brauchen, um uusre Zukunft zu rctteu. Denn kommt es irgendwo zum Bruche, dann wird uns erst die Flotte bündnisfähig machen, nicht das Landheer allein, und uns den Anteil an der Welt sichern, den wir brauchen, wenn wir nicht verkümmern wollen. An der Spitze des Reichs steht ein entschlossener nnd klarer Wille; es ist jetzt die drängendste nationale Pflicht, dem Kaiser zu geben, was des Kaisers ist, und das ist heute eine leistungsfähige, starke Flotte.
Der Diktaturparagraph und das ^ozialistengesetz
von Lmil Kühn
eber den Diktaturparagraphen ist schon sehr viel gesprochen und geschrieben worden, aber die wenigsten seiner Verfechter oder seiner Gegner kennen ihn wirklich. Bei einer Debatte über seinen Wert ist es vorgekommen, daß auf die Frage, wer ihn gelesen habe, keiner bejahend antworten konnte, obgleich mancher reichsländische Jurist anwesend war. Ich möchte daher die Erörterung damit beginnen, daß ich das „Streitobjekt" feststelle.
Die ursprüngliche und vollständige Fassung findet sich im Z 10 des Gesetzes vom 3V. Dezember 1871 und lautet: „Bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist der Oberpräsident ermächtigt, alle Maßregeln ungesäumt zu treffen, die er zur Abwendung der Gefahr für erforderlich erachtet. Er ist insbesondre befugt, innerhalb des der Gefahr ausgesetzten Bezirks diejenigen Gewalten auszuüben, welche der 9 des Gesetzes vom 9. Augnst 184'»