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Maßgebliches und Unmaßgebliches
der Mitgabe von Arbeit nach Hause nur dahin führen, daß mehr Personen ausschließlich als Heimarbeiterinnen beschäftigt werden, was zu bedauern wäre. Wir halten einen günstigen Einfluß auf das Mitgeben von Arbeit nach Hause durch zweckmäßige Bestimmungen in die für alle Betriebe vorzuschreibenden Arbeitsordnungen recht wohl für möglich. Es ist sehr zu bedauern, daß sich die Kommission die Frage der Arbeitsordnungen zu erörteru weder die Mühe gegeben noch die Zeit genommen hat. Es wird das jedenfalls später nachzuholen sein.
Anzuerkennen ist, daß man den Vorschlag, den Zwischeumeistern überhaupt die Beschäftigung von Heimarbeitern zu verbieten, abgelehnt hat; dagegen widerspricht es dem Ergebnis der Erhebungen, wenn die Kommission zu der Ansicht gelangt ist, daß in Bezug auf die Zeitverluste beim Empfang und bei der Ablieferung der Arbeit in deu Geschäften keine Mißstände, die ein Eingreifen rechtfertigten, festgestellt seien. Auch hier liegt der Fehler hauptsächlich in dem Außerachtlassen der bewährten Wirkung der Arbeitsordnungen. Es muß unbegreiflich erscheinen, daß sich die Kommission der Notwendigkeit, dem Schlendrian in dem Verkehr der Konfektionsgeschäfte mit ihren Außenarbeitern entgegenzuarbeiten, so vollständig verschlossen hat. Darüber vermag es uns auch nicht zu trösten, daß man sich verständigerweise wegen der Art der Vereinbarung der Arbeitsbedingungen dahin geeinigt hat, daß die Werkstatt- und Heimarbeiter mit Lohnbüchern versehen werden sollen, in die beim Ausgeben der Arbeiten die Löhne für die einzelnen Arbeiten einzutragen sind. Für die Werkstattarbeit selbst ist das ganz ohne Belang und wird voraussichtlich niemals ausgeführt werden, für die Heimarbeit dagegen ist es das einzige wirksame Mittel gegen Willkür und Schlendrian. Der durch die Form der Abstimmung daneben noch zur Annahme gelangte Satz: „Bei Stückarbeit ist überall durch Tarife, Lohnbücher oder Arbeitszettel eine sichere Grundlage des Arbeitsverhältnisses zu schaffen" wird mehr verwirrend als aufklärend wirken.
Durchaus zu billigen ist es, daß man erklärt hat: „Eine Erweiterung der Versicherungspflicht der Hausiudustriellen oder Heimarbeiter bezüglich der Kranken-, sowie Jnvaliditäts- und Altersversicherung unter Heranziehung der Konfektionäre zu den Beiträgen der Arbeitgeber erscheint notwendig." Unzureichend sind dagegen unsers Erachtens in der Kommission die sanitären Mißstände uud die etwaigen Maßnahmen gewürdigt worden. Allerdings ist mit Recht darauf hingewiesen worden, daß die ZZ 120 a der Gewerbeordnung schon jetzt der Behörde die Vollmacht geben, in weit größerm Maße Abhilfe zu schaffen, als das bisher geschieht. Aber es ist nicht richtig, daß die Kommission sich damit begnügt hat, auszusprechen, ,,dciß besondre, die Konfektionsindustrie treffeude Maßregeln behufs des Schutzes des Publikums gegen ansteckende Krankheiten nicht erforderlich und rätlich seien," ,,daß es sich gegenwärtig nicht empfehle, besondre Vorschriften hinsichtlich der Beschaffenheit der Werkstätten in familiärer Beziehung für die Konfektionsindustrie zu erlassen," „daß auch bezüglich der Nähmaschinenarbeit in der Konfektionsindustrie besondre Vorschriften nicht notwendig seien," und endlich, „daß es sich empfehle, von besondern Vorschriften über die Verwendung der Kohlenbügcleisen Abstand zu nehmen, daß jedoch die zuständigen Behörden auf die hierdurch herbeigeführten Schädigungen aufmerksam zu machen und zu veranlassen seien, auf Grund der bestehenden Vorschriften diesen Schädigungen entgegenzuwirken." Das entspricht nicht entfernt den mehrfachen Schädlichkeiten, die durch die Erhebungen in gesundheitlicher Beziehung festgestellt worden sind.
Was soll man aber vollends dazu sagen, daß die Kommission die unabweisbare Forderung einer Listenführung der Arbeitgeber über die Heimarbeiter und die Mit-