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Die Ernennung der Mitglieder des Reichsgerichts
. der Lehrlinge und der Mitglieder künstlich ohne Rücksicht auf die Leistung zu beschränken; man hat sozialistische Betriebe eingerichtet, Ausstände organisirt und ganze Industriezweige ruinirt und zur Auswanderung gezwungen. Aber merkwürdig oder auch nicht merkwürdig: die höchsten Löhne haben sich dauernd die kleinsten Gewerkvereine erhalten, in deren Geschichte so gut wie keine Ausstände verzeichnet sind.
Die Ernennung der Mitglieder des Reichsgerichts
Gegenbemerkungen
n einem Aufsatze in Nr. 50 der vorjährigen Grenzboten erwartet der hochverehrte, erfahrene Verfasser, Präsident Henrici, eine bedeutende Verminderung der nach seiner Ansicht bei der Auswahl der Mitglieder des Reichsgerichts vorgekommnen Mißgriffe, wenn seine Vorschläge berücksichtigt werden, wonach 1. die Mitwirkung der Landesjustizverwaltungen aus einem „Vorschlagsrechte" in die Einreichung einer Liste der für geeignet erachteten Staatsbeamten verwandelt werden, 2. der Staatssekretär des Neichsjustizamts die volle Verantwortung für den dem Bundesrat zu unterbreitenden Antrag übernehmen soll. Es ist zu bezweifeln, ob diese Vorschläge ausführbar sind und sonderlichen Erfolg versprechen.
Der Chef des Neichsjustizamts kann die ihm angesonnene Verantwortung nicht übernehmen, formell nicht, weil er verfassnngsgemüß nnr ein Organ des allein verantwortlichen Reichskanzlers ist; materiell nicht, weil ihm sein Amt keine Gelegenheit giebt, mit der Unzahl der zum Nichteramt befähigten Männer in Deutschland die nötige Fühlung zu gewinnen. Nicht einmal die Schriftsteller unter ihnen kann er selbständig beurteilen. Auch wenn wir die vollste Urteilsfähigkeit unbedenklich zugeben, fehlt ihm doch, selbst mit Hilfe seiner Räte, die Zeit, sich durch die Hochflut juristischer Preßerzeugnisse, soweit als es zur Beurteilung nötig ist, durchzuarbeiten. Und dann würden wir nichts mehr bedauern, als wenn zum Maßstabe sür die Tüchtigkeit zum praktischen Nichter dienen sollte, was einer hat drucken lassen. Nur wenige Gottbegnadete können neben voller Erfüllung ihrer Amtspflichten wirklich gereifte Früchte ihrer Mnße auf den Büchermarkt bringen; mancher Hvchbefähigte verzichtet darauf, weil ihm sein Gewissen verbietet, die nötige Zeit seinen Amtspflichten