Dunkler Drang nach einem guten Rechtsweg
von Richard Goldschmidt 3
ei Entscheidung der Frage, ob Laien- oder Gelehrtenspruch vorzuziehen sei, ist es gewiß sehr hoch anzuschlagen, daß der Laie dem Fachmann in der Veweiswürdigung ebenbürtig ist; außerdem füllt aber zu Gunsten des Laiensprnchs ins Gewicht, daß in einer Zeit der Parlamente und der Selbstverwaltung eine sachmännisch betriebne Rechtspflege nicht wie eine unsern angebornen Rechts- anschauungeu entsprechende Einrichtung, sondern wie eine sich ewig forterbende Krankheit empfunden werden muß. Wenn nicht fchon länger, fo doch spätestens seit der großen französischen Revolution herrscht die Ansicht, daß auch das Recht nicht Selbstzweck, sondern der Menschen wegen da sei. Daraus ergiebt sich, daß die Strafen nicht zu Ehren einer ausgeklügelten, folgerichtigen Wissenschaft verhängt werden dürfen, sondern dein Bewußtseil? der einfach denkenden Menschen entsprechen müsfen, daß das Strafrecht keine Geheimwisfenschaft sein darf, sondern in allen seinen Folgerungen dem allgemeinen Verständnis offen stehen muß. Schon Savigny sagt: „Das Recht hat kein Dasein für sich, sein Wesen ist vielmehr das Leben der Menschen selbst, von einer besondern Seite angesehen." Das ist ein einleuchtender Gedanke, der es uns erklärlich macht, daß es einerseits mit der Rechtswissenschaft etwas andres ist, als mit den andern Wissenschaften, daß sie mitten im Leben des Volkes stehen muß, wenn sie kein bloßes Scheinleben führen soll, das sich in Einseitigkeit mühsam hinschleppt und am Buchstaben klebt, und daß es andrerseits ein unveräußerliches Recht des Volkes ist, in seinem Nechtsleben urteilsfähig zu bleiben, damit ihm nicht die Rechtssprüche wie ein unter einem undurchdringlichen Dunkel von Gründen verstecktes Orakel erscheinen. Von den Zeiten des großen Friedrich an bis auf den heutigen Tag hat man sich bemüht, die Gesetze in einer allgemein verständlichen Sprache abzufassen. Es ist aber immer ein vergebliches Bemühen gewesen und mußte auch vergeblich bleiben, denn die Rechtssprache kann nicht volkstümlich werden, wenn es nicht das Recht selbst ist. Das Strafrecht insbesondre verliert, soweit es nicht auf Rechtsüberzeugung des Volks beruht,