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Die Ernennung der Mitglieder des Reichsgerichts
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Die Ernennung der Mitglieder des Reichsgerichts

von p. Lhr. Henrici

as Verfahren, das bisher bei der Besetzung von Neichsgerichts- stellen beobachtet worden ist, beruht nicht auf gesetzlicher Grund­lage. Die Ernennungen erfolgen natürlich durch den Kaiser auf Grund eines Beschlusses des Bundesrats. Aber diesem Beschlusse geht voraus, daß einer der Bundesstaaten zu einem Vorschlage mifgefordert wird. Und von diesem Vorschlage wird nur abgewichen, wenn sich dagegen ernstliche Bedenken geltend machen. Nur wenn die Besetzung einer Stelle mit einem Neichsbeamten in Aussicht steht, mag vielleicht von jener Aufforderung Abstand genommen werden.

Daß schon bei der ersten Besetzung des Reichsgerichts so verfahren worden ist, nachdem man sich über die Zahl der Stellen verständigt hatte, für die den einzelnen Bundesstaaten ein Vorschlagsrecht einzuräumen sei, glaube ich mit Grund annehmen zu dürfen; wie ich denn auch aus guter Quelle erfahren habe, daß bei einer Vermehrung der Mitgliederzahl des Reichsgerichts darüber verhandelt wird, welchen der Bundesstaaten für die neu hinzukommenden Stellen das Vorschlagsrecht zustehen solle.

Schon 1884 wnrde in der Kölnischen Zeitung (vom 10. Oktober) in einem Aufsatze, der die fünfjährige Thätigkeit des Reichsgerichts einer Kritik unterzog, darauf hingewiesen, wie ungeeignet dies Verfahren sei, eine Bürg­schaft dafür zu bieten, daß dein Reichsgericht auch wirklich die besten zur Ver­fügung stehenden Kräfte zugeführt werden. Ausführlicher habe ich dann selbst, damals (1885) Senatspräsident im Reichsgericht, die Frage in meiner kleinen Schrift „Das deutsche Reichsgericht" (besondrer Abdruck aus dem vierund­zwanzigsten Band von Jherings Jahrbüchern für die Dogmatik des heutigen

Grcnzboten IV 1896 W