Contribution 
Litteratur
Page
487
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image
 

Litteratur

Die Öffentlichkeit im Militnrstrafprozesfe zusnmt den ihr verwandten Materien, be­leuchtet von Friedrich Zenk, Kgl. Bcür, Oberstnbsnuditeur, ?!ichter mn Kgl. Militärbezirks­gerichte Würzburg. Würzburg, Gnad Co., 189»

Es ist nicht leicht, sich über die brennende Frcige der Öffentlichkeit oder Nicht- öffentlichkeit des Militärstrafprozesses ein sachgemäßes Urteil zn bilden, weil meistens den Wortführern hüben wie drüben in hohem Mciße politische Befangenheit die Feder geführt Hot. Mit einem gewissen Ingrimm kämpfen die Öffentlichkeitsfana­tiker gegen ihre Gegner, die ihrerseits den Einbruch der Öffentlichkeit in das Militärstrafverfahren oft geradezu verabscheuen. So kann eine Schrift nur will­kommen sein, die ohne Leidenschaft, in streng objektiver Weise, das Für uud Wider nbwägt. Dieser Vorzug des Buches kaun uns aussöhnen mit manchen nicht zu verhehlenden Schattenseiten: mit einer übertriebnen Gewissenhaftigkeit, die niit Um­ständlichkeit sehr viel Überflüssiges in die Darstellung hineinzieht, und mit der Form der Darstellnng, die fiir den Freuud eines guten Deutschs oft nicht erfreulich ist.

Wer in Kürze die Mcinnng des Verfassers kennen lernen will, für den wird es genügen, S. 29 bis 50 und S. 202 bis 229 des Bnches zu lesen. Damit soll jedoch das gelehrte Rüstzeug, das der Verfasser mit großer Sorgfalt gesammelt hat, betreffend die Entwicklungsgeschichte nnd Rechtsverglcichnng, nicht für nutzlos erklärt werden, nur hätte hier Wesentliches und Unwesentliches schärfer getrennt werden köunen.

Die Ergebnisse, zu denen Zenk gelangt, halten die Mitte zwischen der Heimlich­keit des preußischen Jnqnisitivnsprozesses und der militärseindlichen Forderung einer vollen Öffentlichkeit. Doch hält der Verfasser nicht unbedingt die derzeitige bairische Militärstrafprozeßordnung im Punkte der Öffentlichkeit für nachahmenswert, sondern dieses Gesetzgebimgswerk ist ihmzu modern, weil zu bürgerlich und deu militä­rischen Existenzbedingungen zu wenig Rechnung tragend." Er wünscht für den Friedensprozeß, insoweit es sich um gemeine (nichtmilitnrische) Vergehen handelt, grundsätzlich volle Öffentlichkeit wie im Zivilstrafprozeß, jedoch unter Ausschluß Unerwachsener, ferner weiblicher Personen, der Untergebnen des Angeklagten, aller Soldaten zweiter Klasse usw.; für die Verhandlung über militärische Vergehen soll "Militäröffentlichkeit" bestehen, die Zulassung von Zivilisten soll in dem Ermessen des Vorsitzenden stehen. Der Kriegsprozeß soll gegen Angehörige des mobilen Heeres grundsätzlich nicht öffentlich, gegen Angehörige der im Jnlande verbliebnen nnrnvbilen Armee grnndsätzlich dem Friedensprozeß gleich gestaltet sein. Das Ver­fahren vor den im Fall eines Belagerungszustandes Recht sprechenden außerordent­lichen Gerichten (der Verfasser uennt sie fälschlichAusuahmegerichte") soll öffentlich sein. Die Gründe für diese Wünsche möge der Leser bei Zenk selbst nachlesen; ste werden in der Hauptsache anzuerkennen sein. Ausschluß der Öffentlichkeit soll >m Militärstrafprozeß unter denselben Voraussetzungen zulässig sein, wie sie das Gerichtsverfassnngsgesctz für den Zivilstrafprozeß anfstellt. Doch will der Verfasser ni dem Verfahren wegen Beleidigungen (nnd leichter Körperverletzungen) den Aus­schluß der Öffentlichkeit anch dann zulassen, wenn ihn der Verletzte beantragt, und die Staatsanwaltschaft zustimmt. Gegen eine solche Privilegirung der Beleidigungs­prozesse möchten wir Widerspruch erheben. Gerade in diesen Sachen ist die Öffent­lichkeit von größtem Nutzen für das Gemeinwohl. Ein Beleidigter wird die Öffent­lichkeit meist nur dauu fchenen, wenn er sich sagt, daß im Prozeß seine eigne sthinntzige Wäsche mitgewaschen werden wird. Es wird kein Schade sein, wenn diese Erwägung mcmcheu davon abhält, Privatklage wegen Beleidigung zu erheben.