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Der heutige Offizierersatz
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Die Mißstände in der Kleider- und Wäscheindustrie

licher Weise, fern von jedwedem einseitigen Parteistandpunkt, die Elemente der staatsrechtlichen, volkswirtschaftlichen und sozialpolitischen Lehre vorgetragen würden, dann würde der Offizier nicht nur über seine Stellung im und zum Staate ein reiferes Urteil erlangen, er würde sich auch dem Zweige seiner Berufsthätigkeit mit mehr Achtung und Liebe hingeben, dem er seinen höchsten Ehrentitel verdankt: der Erziehung des Volkes.

Die Mißstände in der Kleider- und Wäscheindustrie

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er Vertreter der verbündete» Negierungen hat in der Reichstags­sitzung vom 12. Februar auf die Anfrage und den Antrag der nationalliberalen Partei in bündigster Form erklärt, daß die Regierungen bald und nachdrücklich gegen die Mißstünde in der Kleider- und Wäscheindustrie Hilfe zu schaffe» bereit seien, soweit durch staatliches Eingreifen überhaupt Hilfe geschaffen werden könne. In­zwischen haben die Arbeiten der Kommission für Arbeiterstatistik dem Minister von Boetticher, namentlich aber auch dem frühern preußischen Handelsminister, Freiherrn von Berlepsch, insofern Recht gegeben, als durch gesetzgeberisches Eingreifen das Hauptübel, der unzureichende Arbeitsverdienst, nicht zu beseitigen ist, wenn man nicht in ungerechter und unzulässiger Weise weite Kreise des Volks des ihnen unentbehrlichen Nebenverdienstes berauben will, um ihn einer beschränkten Zahl von Personen zuzuwenden. Auch die Erklärungen der beiden Minister haben ihre volle Bestätigung gefunden, daß nicht durch das Verbot oder die Beseitigung gewisfer in der Kleider- und Wnscheindustrie vorherrschenden Betriebsformen, der Heimarbeit und des sogenannten Zwischenmeistersystems, geholfen werden könne. Andrerseits ist es aber nach dem, was wir mitgeteilt haben, nicht zweifelhaft, daß man es hier mit Zuständen zu thun hat, die den gesetzlichen Arbeiterschutz mindestens ebenso sehr, teilweise vielleicht noch mehr nötig machen, als die Verhältnisse auf andern Gebieten der gewerblichen Arbeit. Freilich handelt es sich dabei nicht vorwiegend um Eigentümlichkeiten der Kleider­und Wäscheindustrie, sondern um Erscheinungen, die auch auf andern Arbeits­gebieten vorkommen, auf dem der Arbeiterschutz noch nicht zur Anwendung ge­kommen ist. Deshalb darf man aber nicht etwa die für die Konfektions­industrie bereits als nötig erkannten Schutzbestimmungen vertagen, bis die ganze