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Die ungerechte Verteilung der Prozeßkosten im Strafverfahren
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Die ungerechte Verteilung der Arozeßkosten

im Strafverfahren

em Tagelöhner August Stegwart war es nach langjähriger harter Arbeit gelungen, Eigentümer eines am Dorfende ge­legnen bescheidnen Häuschens mit Hof und Garten zu werden. Zwar war sein kleines Anwesen bis zum First des Strohdaches mit Hypotheken belastet, aber er hatte doch immer rechtzeitig die Zinsen bezahlen können, und stolz auf den eignen Herd führte er mit den Seinen ein bescheidnes, aber zufriednes Leben.

Da brachte eines Tages der Gemeindcdiener vom Ortsvorsteher den Auf­trag, Herr Stegwart solle innerhalb von acht Tagen zur Ausbesserung des an dem Hause vorbeiführenden Weges eine Fuhre Grand herbeischaffen.

Stegwart war der Ansicht, daß eine Grandaufschüttung auf dem Wege ganz unzweckmäßig sei, auch glaubte er, daß nach altem Gebrauch der Orts- vvrsteher einen Gemeindebeschluß herbeiführen müßte, ehe er die Wegeausbesse­rung anordnen könnte. Er teilte diese Ansicht dem Ortsvorsteher mit und leistete weder der an ihn ergcmgnen, noch einer erneuten Anordnung Folge; gegen die Geldstrafe von füuf Mark, die nun der Amtsvorsteher gegen ihn verfügte, trug er in dem Bewußtsein seines Rechts auf gerichtliche Entscheidung an, und das Gericht erkannte auf Freisprechung. Zwar nicht aus den von Stegwart geltend gemachten Gründen. Diese zu prüfen hatte das Gericht keinen Anlaß, da es zu der Überzeugung kam, das Gesetz (vom Jahre 1842), auf Grund dessen der Amtsvorsteher die Strafverfügung erlassen hatte, sei durch neuere Gesetze beseitigt worden. Es mußte also ohne weiteres die Straf­verfügung als unzulässig aufheben.

Die Staatsanwaltschaft war jedoch andrer Ansicht und legte Berufung ein. Aber auch das Berufungsgericht sprach Stegwart frei. Freilich hatten die Richter lange geschwankt. Nicht weniger als vier aus weit aus einander liegenden Zeiträumen stammende Gesetze hatten sie prüfen und mit einander vergleichen müfsen, um die Frage zu beantworten, ob das Gesetz vom Jahre 1842 aufgehoben sei. Dabei hatten sich weitere Fragen ergeben, z. B. ob die in jenem Gesetz angedrohten Bußen kriminelle Strafen oder nur Zwangs-