Maßgebliches und Unmaßgebliches
Vom Reichstag. Jheriug, dem großen Nechtsphilosophen, ist die Göttin mit Wage und Schwert keineswegs ein Idealbild der Phantasie, sondern ein in den Gerichtshöfen verkörpertes leibhaftiges Wesen. In jeder gerichtlichen Handlung sieht er eine Verwirklichung der sittlichen Weltordunng; er erklärt es für heilige Pflicht, in jedem Streitfalle, bei jeder Übertretung der Gesetze die Gerichte anzurufen, und verachtet den feigen oder trägen Mann, der das versäumt und so an seinem Teil die sittliche Weltordnuug untergräbt. Andre hegen, unbeschadet ihrer Verehrung des Rechts und ihrer Liebe zur Gerechtigkeit, eine bescheidnere Meinung von den irdischen Gerichten; sie glauben, daß es im allgemeinen besser um die Menschheit und um die sittliche Weltordunug stehe, wenn wenig, als wenn viel Prozesse geführt werden, und die Empfindung, die ihnen die irdische Rechtsordnung erregt, drücken sie in den Worten aus: Gott behüte mich vor den Herren vom Gerichte! Der Verfasser dieser unmaßgeblichen Plauderei gesteht, daß er selbst ein solcher Philister ist und iu der ehrfurchtsvollen Entfernung von der Justiz, die er inne hält, kein Urteil über ihre technischen Angelegenheit hat. Er überläßt es deshalb den juristische» Mitarbeitern der Grenzboten, sich über die Einzelheiten der Justiznovelle zu äußern, mit deren Beratung der Reichstag seine Arbeiten wieder aufgenommen hat. Aber auch in der Justiz und in Verhandlungen über Justiz- sacheu kommen rein menschliche Dinge vor, über die sich der Laie ein Wort wohl erlauben darf. Ob die Strafkammer aus drei oder aus fünf Mitgliedern bestehen soll, und ob die Herren Assessoren als wünschenswerte Bestandteile dieser Gerichtshöfe anzusehen sind oder nicht, das gestehen wir nicht zu wisseu. Aber wenn die Glücklichen — und ihrer sind nicht wenig im deutschen Reich —, die den ehrenvollen Beruf haben, an der Verwirklichung der sittlichen Weltordnuug passiv mitzuwirken, mehr Vertrauen haben zu einem Fünfmännerkollcgium als zu einem drei- mttnnerigen und mehr Vertrauen zu augestellten Richter» als zu Assessoren, und wenn es bisher mit fünf Männern gegangen ist und in Baiern auch schon ohne Assessoren geht, dann können wir nicht einsehen, wie man dem Volke diese Bürgschaft unparteiischer Rechtsprechung versagen könnte, nur um eine lumpige halbe Million Mark zu sparen, in einer Zeit, wo Herr Miquel nicht weiß, was er mit seinen überschüssigen Millionen anfangen soll. Auch reine Moralfragen sind keine juristischen Nachfrage», wohl aber hat ihre Bea»twortung Einfluß auf die Rechtsprechung. Und darum hat es uns peinlich berührt, daß in der Sitzung vom 12. November ein prenßischcr Negierungsvertreter die vierzig schwurgerichtlichen Freisprechungen, die nnf hundert Anklagen wegen Mciueids kommen, als ein Unglück beklagt, weil der Meineid „das verabschcuuugswerteste Verbreche»" sei. Ein gesunder moralischer Sinn wird niemals anerkennen, daß irgend ein in Worten begangnes Verbrechen so schlimm sei wie eiu Raubmord oder die an einem Kinde verübte Notzucht; wird das am wenigsten beim Meineid anerkennen, der nicht, wie etwa die Ablengnung einer Geldschuld, oder ein durch Worte begangner Betrug, oder eine Verleumdung eine freie That ist, sondern nur die eigentümliche Form einer That, d. h. einer i» Worten begangnen That, die vom Gericht erzwungen wird, und die der Thäter viel lieber unterlasse» würde, ei»er That, die erzwunge» wird gegen das ausdrückliche Verbot Christi, eiuer That, iu die der Thäter oft förmlich hineingeängstigt wird. Und wenn man sich nun gar der Umstände erinnert, unter denen Meineide, sogenannte Meineide zu stände kommen — sie sind im letzten Grenzbotenhefte erst wiederum dargestellt wordeu —>, so wird man sagen müssen: bei keiner Art von Anklagen sind Freisprechungen natür-