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Die Kompetenzerweiterung der Amtsgerichte und die Rechtsanwaltschaft
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Die Begründung von Rentengütern in Preußen

ersten Jahre ihrer Praxis von den Kollegialgerichten ausgeschlossen wären. Auch das wäre bei der Einrichtung des Konzipiententums nicht der Fall, weil sich die Konzipienten vorzugsweise nach den großen Städten drängen würden, da dort die größten Anwaltsbürecius sind, die ihrer am ehesten bedürfen. Das platte Land wäre dann noch mehr in den Händen der Winkelkonsulenten, als jetzt.

Würden unsre Vorschläge verwirklicht, so würde die Kompeteuzerweiterung der Amtsgerichte der Rechtspflege, dem rechtsuchenden Publikum und der Rechtscmwaltschaft in gleicher Weise zu gute kommen. Es würde nicht nur das Verfahren in kleinern Sachen vereinfacht und verbilligt werden, und eine bessere örtliche Verteilung der Anwaltschaft eintreten, sondern es würde auch dein Winkelkonsulententum ein Schlag versetzt werden. Ferner würden die großen Sacheu erfahrnen Händen vorbehalten uud das Prozeßverfahren an den Kollegial-- gerichten wesentlich beschleunigt werden- Für die Nechtsanwaltschaft ist es viel besser, wenn sie den ihr drohenden Gefahren durch Annahme verständiger Reformen begegnet, als wenn sie sich gegen jede, wenn auch uoch so not­wendige Verbesserung sträubt. Ein Beharren in dieser Richtung würde den Untergang derfreien Advokatur" zur Folge haben, mag das nuu durch Wiedereinführung des rwmerus elli-usns oder auf dem Wege der Verstaatlichung geschehen.

Die Begründung von Rentengütern in jDreußen

Ein Rückblick und Ausblick

as Gesetz über Reutcngüter vom 27. Juni 1890 war haupt­sächlich von dem Gedanken erfüllt, ländliche Arbeiter ansässig zu machen; denn der weitere in seiner Begründung angegebne Zweck, die Kolonisation der Hochmoor- und Heideländereien zu erleich­tern, konnte nur für verhältnismäßig geringe Flächen im preu­ßischen Staate in Betracht kommen. Die charakteristischen Merkmale des Ge­setzes lagen daher anßer in der Einführung einer Rente als Kaufpreis darin, daß anf Grund seiner Bestimmungen einesteils die Entrichtung der Rente anßer in Kapital auch iu Körnern vereinbart werden konnte, andernteils die Möglichkeit gegeben war, im Kaufvertrage den Erwerber hinsichtlich der Zer­splitterung, des Weiterverkaufs und der wirtschaftlichen Erhaltung des Renten- gutes einzuschränken. Gerade von der zweiten Bestimmung erwartete man, daß sie die Besitzer großer Güter veranlassen würde, Nentengüter in größerer