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Die Kompetenzerweiterung der Amtsgerichte und die Rechtsanwaltschaft
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Die Kompetenzerrveiterung der Amtsgerichte

und die Rechtsanwaltschaft

bekanntlich strebt unsre Neichsjustizverwaltung eine Erweiterung der Zuständigkeit der Amtsgerichte an. Sv große Zustimmung sich dieser Plan beim Publikum auch erworben hat, bei der Nechtsanwaltschaft ist er auf entschiednen Widerspruch gestoßen. Die dreizehn preußischen Anwaltskcimmern haben sich sämtlich dagegen erklärt, und der jüngst in Berlin versammelt gewesene deutsche An­waltstag hat die Resolution gefaßt:Die Erweiterung der amtsgerichtlichen Kompetenz in Zivilprozeßsachen liegt weder im Interesse der Rechtspflege noch des rechtsuchenden Publikums."

So schlimm ist es nun nicht. Wahr ist nur, daß diese Kompetenz­erweiterung für die Nechtsanwaltschaft in ihrer heutigen Ausbildung geradezu unannehmbar erscheint.

Zunächst ist der Geldwert in ständigem Sinken begriffen; daher besteht zwischen Streitsachen im Wert von 500 Mark und von 300 Mark kein großer Unterschied mehr. Die einen sind ebenso Bagatellsachen, wie die andern. Das Publikum kommt, wenn die Sachen bis zu 500 Mark den Amtsgerichten überwiesen werden, viel rascher und billiger zu seinem Recht. Die Parteien werden dann nicht mehr genötigt sein, zeitraubende nnd kostspielige Reisen nach dem Landgerichtssitz zu unternehmen, um dort für solche kleine Sachen einen Anwalt zu befragen, souderu sie können, wenn sie sich nicht selbst vertreten wollen, einen Anwalt bequemer an Ort und Stelle haben. Die Ausdehnung der Zuständigkeit der Amtsgerichte bis zu 500 Mark wird nach einer an­nähernden Schätzung die Landgerichte um 30 bis 40 Prozent aller Sachen entlasten und dazn führen, daß das Platte Land den so wünschenswerten Zuzug von Nechtsanwälten erhält. Die wachsende Bedeutung des Einzelrichteramts liegt übrigens in unsrer Zeitrichtung begründet. Deshalb haben auch die neuesten Zivilprozcßeutwürfe in Osterreich und in Frankreich die Zustündig- keitsgrenze für die Einzelgerichte weit hinausgeschoben. In Österreich setzte der Entwurf 1000 Gulden als Grenze fest. Das Abgeordnetenhaus setzte sie mit knapper Mehrheit auf 500 Gulden (850 Mark) herab, und in Frankreich ist