101
Naturalisation hat nützen sollen, denn der § 77 unterscheidet nicht zwischen Inländern und Ausländern. Das Reichsgericht hat aber in einem Urteile vom 9. Oktober 1893 die Anwendnng des § 77 auf einen Aalt, wo die beständige Trennung von Tisch und Bett im Auslande ausgesprochen war, abgelehnt. Ein österreichischer Katholik, der in seiner Heimat von seiner Fran beständig von Tisch nnd Bett getrennt war, halte sich in Sachsen niedergelassen und uaturalisiren lassen. Er klagte hier auf Grund der Trennung von Tisch und Nett ans Scheidung. Der Fall lag ähnlich, wie bei Etineelle; es bestand jedoch der große Unterschied, daß der Ehemann hier einen Wohnsitz hatte und daher die hiesigen Gerichte für die Ehescheidungsklage zuständig waren. Die Klage wurde in allen Instanzen für unbegründet erklärt. Vielleicht habe» die '1'i'ibinmux ä'^xolä-i den zweiten Absatz des ß 77 anders ausgelegt als das Reichsgericht in dein Urteil aus dem Jahre 1893. Aber die Frage war doch immer eine sehr zweifelhafte, wie sich schon daraus ergiebt, daß eben, das Reichsgericht anders entschieden hat.
Nun fragt man wieder" Wo war denn der Staatsanwalt? Lag es denn für ihn nicht nahe, im Interesse der Aufrechterhaltung der Ehe die Entscheidung der höheru Gerichte anznrnfen? Wnrnni hat er kein Rechtsmittel eingelegt? Nach der Entscheidung des Reichsgerichts auS dein Jahre 1893 ist anzunehmen, daß, wenn die Sache in die dritte Instanz gelangt wäre, das Vertrauen Etincelles ans das Altenburger Recht böse getäuscht worden wäre.
Man sieht, die Sache bietet der Rätsel gar manche. Sollte sich nicht ein Eingeweihter finden, der die Güte hätte, hierüber eine Anftlärung zu geben? Es ist doch auch für nus Deutsche von Interesse, das in Paris so berühmte Ältenbnrger Recht kennen zn lernen.
Maßgebliches und Unmaßgebliches
Vernunft nnd Unvernunft in der Sozialdemokratie. Das Schauspiel der Umbildung der österreichischen Parteien dnrch die Fnrcht vor der fünften Knrie ist nicht uninteressant, und es lohut sich, vou Zeit zu Zeit einen Blick darauf zu werfen. Die Landtagswnhleu siud nach dem in Nr. 33 aufgestellten Programm verlaufen! Fortschritt der Klerikalen nnd Antisemiten, Rückschritt der Liberalen, Annäherung der Parteien an einander in einem Grade, daß in den Programmen nnd in dem Geschwätz der Parteiredner kanm noch ein Unterschied zu finden ist. Dieses Geschwätz ist teilweise reines Blech. So beteuert der „reichstreue" Großgrundbesitz Steicrmarks — die liberalen Großgrundbesitzer nennen sich jetzt, um doch auch einen schönen Namen zu haben, lieber reichstreu —, er halte „die Hochhaltung des österreichischen Staatsgedankens im Ange." Es ist ja sehr nett, spottet die Arbeiterzeitung, die Hochhnltung im Ange zu halten. Für den kommenden Reichstag läßt sich also voraussehen, daß sich in den vier alten Kurien die Pnrtei- nntcrschiede verwischen werden, und daß die aus ihnen hervorgehenden Abgeordneten ein Kartell — in Österreich nennt mans eine Koalition — aller Staatserhalteuden gegenüber der fünften Knrie bilden werden, die teils sozialdcmokratisch, teils rabiat antisemitisch ansfallen wird, wenn es nicht etwa den Pfarrern gelingt, in den