Juristische Randbemerkungen zum Lall Kotze
von Erich Solls (Schluß)
ber hiermit ist die Zahl der Rechtsverletzungen, über die Friedmann Klage führt, noch nicht erschöpft. Was kam es auch, so fragt er entrüstet, in dieser Sache auf einen Rechtsbruch mehr oder weniger an? Bei der Rüge, mit der wir uns jetzt zu beschäftigen haben, scheint der Wortlaut des Gesetzes wenigstens auf den ersten Blick Friedmanns Tadel zu rechtfertigen. Er beschwert sich nämlich darüber, daß die Personen, die einen Strasantrag wegen Beleidigung gegen Herrn v. Kotze gestellt hatten, in dem Verfahren wider ihn nicht bloß als Zeugen vernommen, sondern auch vereidigt worden sind, obwohl die Militärstrafgerichtsordnung in dem Abschnitt „von dem Verfahren bei Beleidigungen" in Z 230 bestimmt: „Die Vereidigung des Denunzianten ist unzulässig." Doch werden wir nach den Erfahrungen, die wir bisher gemacht haben, gut thun, auch dieser Rüge von vornherein mit Mißtrauen zu begegnen. Man wird jedenfalls ohne weiteres geneigt sein, vorauszusetzen, daß der Auditcur mit voller Überzeugung gehandelt und seine guten und wohlerwognen Gründe dafür gehabt habe, wenn er in einer so hochwichtigen Untersuchung, auf deren Ausgang alle Blicke gerichtet waren, die Antragsteller als Zeugen vereidigte und sich dadurch anscheinend mit einer so klaren und bestimmten Gesetzesvorschrift in Widerspruch setzte.
Hier ist zunächst darauf hinzuweisen, daß Friedmanns Darstellung eine empfindliche Lücke zeigt. Es wird nämlich nirgends mit klaren Worten ausgesprochen, ob den Gegenstand der Untersuchung ausschließlich die in den anonymen Briefen enthaltenen Beleidigungen von Privatpersonen gebildet haben, oder ob Herr v. Kotze außerdem noch andrer Vergehen beschuldigt worden ist, die er durch Abfassung und Verbreitung der Briefe begangen haben sollte. Friedmann muß das aus den Akten genau wissen. Auch befindet sich au einer Stelle seines Berichts eine leise Andeutung, daß auch die Vergehen der Majestätsbeleidigung und der Beleidigung von Mitgliedern des preußischen Königshauses in Frage gekommen sein mögen. Auch au eine nach 184 des Strafgesetzbuchs strafbare Verbreitung unzüchtiger Schriften