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Betrachtungen eines Schulvaters
Menschenalter von 1860 bis 1890 den sinkenden Liberalismus (Kapitalismus) im Bunde mit der litterarischen Decadence, so wird für das, in dem wir leben, der Sozialismus wohl als die herrschende Macht anzusehen sein, und ihm dürfte auf dem Gebiete der Litteratur ein sich mehr und mehr veredelnder Naturalismus entsprechen. Jedenfalls bin ich der Ansicht, daß die Decadence in Deutschland jetzt in der Hauptsache überwunden ist, und zwar durch das mehr und mehr angewachsene Sozialgefühl, das heute eine Macht ist, mit der jeder im Reiche zu rechnen hat. Mögen die völlige Gesundung und die notwendige Umformung der Gesellschaft nun auch noch so langsam vor sich gehen, ausbleiben können sie nicht; denn die klaren Köpfe und die besten Herzen sind dafür, und wo ein Wille ist, da ist auch ein Weg. Die Litteratur aber hat die Verbindung mit dem Leben wiedergewonnen, und sie wird ihr nicht wieder verloren gehen, wenn man auch immer noch versucht, jeden erfolgreichen Poeten zum Dalai-Lama aufzuschwindeln, und manches schöne Talent durch großstädtische Sensation zu Grunde richtet. Mehr als jede frühere Zeit fordert die unsrige, daß der Künstler vor allem ein Manu sei — man fängt auch allmählich an, das zu begreifen. Und so darf man der Zukunft jetzt ohne allzugroße Hoffnungen, aber doch mit einem bestimmten Vertrauen entgegen sehen: der nene Goethe steht schwerlich vor der Thür, aber der alte lebt noch, uud es sind ihm Dichter nachgefolgt und werden ihm auch künftig Dichter nachfolgen, die ihm, wenn sie sich vor ihm gebeugt haben, frei ins Auge zu blicken wagen dürfen.
Betrachtungen eines Hchulvater-
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n den Zeitungen wurde neulich ein Erkenntnis des preußischen Obcr- verwaltungsgerichts, betreffend das Züchtigungsrecht der Lehrer, mitgeteilt. Hierin wurde den Lehrern sehr weitgehende Befugnisse eingeräumt. Die Lehrer, so hieß es dort, seien berechtigt, schmerzhafte Züchtigungen an den Kindern vorzunehmen. Und da jede empfindliche körperliche Züchtigung Blutunterlcmfungen, blaue Flecken uud Striemen zurückzulassen pflege, so könne das Hervortreten solcher Wirkungen der Züchtigung nicht dazn berechtigen, den Lehrer zur Verantwortung zu ziehen. Nur wenn Gesundheit uud Leben des Schülers „nachweislich" gefährdet seien, könne die Schulzucht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens werden.
Dies Erkenntnis ist in der Presse mehrfach sehr abfällig beurteilt worden, und es ist bestritten worden, daß wirklich in der Praxis von den Gerichten nach solchen Grundsätzen verfahren werde. Die Mitteilung wird aber anch manchen