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Zur Irrenpflege
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Zur Irrenpflege

n den letzten Jahren hat sich über Deutschland eine Flut von Schriften ergossen, die über unser Jrrenwesen Beschwerde führen und Vorschläge zu seiner Verbesserung machen. Aber während man anfangs fast nur Leute lärmen hörte, die von der Sache herzlich weuig verstanden, beginnen jetzt auch die Stimmen erfahrner Männer laut zn werden. Vor uns liegt ein neu erschienenes Buch von I)r. Albrecht Erlenmeher in Vendvrf: Unser Jrrenwesen. Studien und Vorschläge zu seiner Reorganisation. (Wiesbaden, Bergmann, 1896.) Das Buch beschäftigt sich nicht mit dem gesamten Jrrenwesen, denn dieses hat zwei Seiten, eine rechtliche und eine medizinische. Das Gebiet des Irrenarztes ist die Behandlung der Geisteskranken und die Organisation der Irrenanstalten, und auf dieses Gebiet sncht sich Erlenmeher möglichst zu beschränken. Wir bedauern das, denn die beiden Seiten der Frage lassen sich nicht völlig scheiden. Dem Juristen muß darum zu thun sein, den Bürger vor widerrechtlicher Freiheitsbeschränkung zu bewahren; der Irrenarzt wird im Jnterresse seiner Kranken auf eine möglichste Vereinfachung des Verfahrens dringen, zumal für die Unterbringung in einer Anstalt. Denn erfahrungsgemäß stehen die Heilungs­aussichten in einem ganz bestimmten Verhältnis zu der Beschleunigung des Eintritts in eine kunstgerechte Pflege. Der Gesetzgeber muß daher auch in scheinbar überwiegend rechtlichen Angelegenheiten auf den Irrenarzt hören.

Die Frage nach der Beaufsichtigung der Irrenanstalten, die ja auch beide Seiten in sich vereinigt, ist denn anch von Erlenmeyer nicht übergangen, im Gegenteil in den Mittelpunkt der Erörterung gestellt worden. Seine Haupt­forderung ist die einer zentralisirten Staatsaufsicht, die sich über alle Geistes­kranken ausdehnen soll, sie mögen nun in öffentlichen oder in Unternehmer- Grenzbotcn III 1896 43