Maßgebliches und Unmaßgebliches
Der Reichstag. Wird dem eben zustande gekommnen bürgerlichen Gesetzbuche, das einer seiner zärtlichsten Pflegeväter, der Abgeordnete Lieber, einen Markstein in der NechtA- nnd Volksgeschichte unsers Vaterlands genannt hat, dieser Name auch noch von den spätesten Geschlechtern zuerkannt werden? Eiue fleißige Arbeit ist es ohne Zweifel, Verbesserungen des bisherigen Znstandes, die aufzuzählen wir den Männern von Fach überlassen, enthält es gewiß nicht wenige, nnd sowohl den Richtern wie den Rechtsucheudeu wird es manche Unbequemlichkeit ersparen, aber den Gesetzgebuugswerken von weltgeschichtlichem Rang wird es dereinst wohl kanm beigezählt werden. Narren wären wir, wenn wir uns darüber grämeu wollte», daß uns ein Ruhm entgeht, der dem Ruhm eines schonen Sterbekleidcs nngemein ähnlich sieht. Ist doch das berühmteste aller Rechte zu eiuer Zeit kodifizirt worden, wo von dem Volke, dessen Namen es tragt, nur noch ein armseliger verkommner Rest, von dieses Volkes Geist und Staat aber gar nichts mehr vorhanden war, nnd das andre berühmte Rechtsbuch, der (üoäs Mxolvon, wurde durch eine Revolution veranlaßt, die alle alten Rechtszustände über den Hansen geworfen uud eine völlige Neuordnung notwendig gemacht hatte. Übrigens sind auch die Franzosen zwar noch kein totes, aber doch ein absterbendes Volk. Das preußische Landrecht hat eine zu kurze Lebensdauer und ein zu kleines Geltungsgebiet gehabt, als daß man ihm weltgeschichtliche Bedeutung beilegen könnte; die Engländer aber verzichten auf Kodifikation und behelfen sich mit ihrem stetig wachsenden Agglomerat einzelner Gesetze, und sie thun, als ein sehr lebendiges Volk, recht daran; erzeugt doch das Lebeu täglich neue und andre Bedürfnisse uud Verhältnisse, die neue und andre Gesetze fordern.
Allerdings lag für uns ein Grund vor, den die Engländer nicht kennen: die Vielgestaltigkeit unsers Rechts infolge der Kleinstaaterei. Aber das ist ja nun eben das Komische und zugleich das Bedenkliche au der Sache: dieser Gruud besteht auch jetzt noch fort und wird vielleicht in nicht gar zu langer Zeit zu eiuem neuen großen Neichsgesetzgebnngswerke zwingen. Neben dem bürgerlichen Gesetzbuche behalten wir nicht allein die Reichsverfassuug, das Strafgesetzbuch, die Prozeß- orduuug, das Handelsgesetzbuch, die Neichsgewerbcordnung, die Militärgesetze, eiue Menge Steuer-, Zoll-, Fiuauz-, Versicheruugs- uud Gott weiß was noch für Sondergesetze, sondern auch zwei Dutzend Staatsverfassungen und eben so viel besondre Finanz-, Polizei-, Schul- uud sonstige Gesetze. Und wie deutlich ist es in den Beratuugeu zu Tage getreten, daß weder die „Verbündeten Regieruugeu" noch die „nationalen Parteien" die wirkliche nationale Einheit auf dem Gebiete des Rechts Wolleu! Die bairische Heimatsgesetzgebuug, erklärte der Vertreter der bai- rischen Regierung am 3V. Juni, werde von dem bürgerlichen Gesetzbuch nicht berührt; wie viel solche Erklärungen sind nicht im Laufe der Verhandlungen abgegeben worden, wie viel Vorbehalte stehen nicht schon im Einführungsgesetze! Habeu also die Sozialdcmokraten nicht Recht, wenn sie sich rühmen, sie seien die einzigen, die die vollständige nationale Rechtseinheit wirklich nnd aufrichtig wollten? Sie habeu dafür zwei Gründe; erstens deu, daß die Arbeiter darauf angewiesen sind, Arbeit zu suchen, wo sich gerade welche findet, daß sie also von deu wirtschaftliche» Konjunkturen im Reiche hin- und hergcworfeu werden, wobei ihnen natürlich die Verschiedenheit der Gesindeordnnngen, der Heimats-, Polizei- nnd Vereinsgesetze große Unannehmlichkeiten verursachen; zweitens aber ziehen sie die reichs- gesctzliche Ordnung aller sie betreffenden Angelegenheiten der landesgesetzlichen vor,