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Maßgebliches und Unmaßgebliches
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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Justizkuriosa. Die drei Sensatiousprozcsse der letzten vierzehn Tage machen insofern einen erfreulichen Eindruck, als sich die Richter dabei vollkommen korrekt benommen haben; um so unerfreulicher ist der Eindruck, den andre Beteiligte und unsre Justizorganisation dabei machen. Alle drei Prozesse sind typisch. Das Typische des Frankfurter Falles ist die Verwendung von Lockspitzeln, die eine Zeit lang, namentlich unter Puttknmer, in politischen Prozessen eine Rolle gespielt haben. Dem Versuche, sie auch iu der Eisenbahnverwaltung zu verwenden, hat hoffentlich das Urteil der öffentlichen Meinung und des Gerichtshofs ein für allemal einen Riegel vorgeschoben. Wäre die Sache so weiter gegangen, dann könnten wir so weit kommen, daß in allen Verwaltnngszweigen Nichtgentlemen zur Beaufsichtigung der Unterbeamteu verwendet würden. Kriminalbcamte, die den Thätern eines be­gangnen Verbrechens in Verbrecherkellern nachzuspüren haben, können der unan­genehmen Notwendigkeit, mit Verbrechern Brüderschaft zu trinken und ihre Dienste anzunehmen, kaum entgehen; hier aber sind weder die Urheber unzweifelhaft begangner Verbrechen noch bisher unbekannte Vergehuugen Verdächtiger entdeckt, sondern Verdächtige zu Vergehungen uud Verbrechen verleitet worden. Durch die Anwendung dieses Verfahrens im größern Maßstabe könnte man den Assessoren- Paragraphen überflüssig machen; die doppelte Zahl der Strafrichter würde nicht hin­reichen, alle die Verbrechen abzuurteilen, die man ans diese Weise herbeiführen könnte. Kämen trotz aller unsrer ängstlichen Kontroll- und Sperreinrichtnngen im Eiscn- bnhndienste Unterschleife von solchem Umfange vor, daß dadurch der Fiskus er­heblich geschädigt würde, uud gelänge es den angestellten Revisoren nicht, die Schuldigen zu entdecken, so würden sich die höhern Eisenbahnbeamten dadurch ein klägliches Zeugnis der Unfähigkeit ausstellen. Handelt es sich aber bloß um ver­einzelte Fälle ohne Belaug, so ist es besser, die Schuldigen bleiben nneutdeckt, als daß man gegen den Übelstand Mittel anwendet, die schlimmer sind als das Übel.

Im zweiten Falle, der sür eine gewisse Klasse von Beleidigungsprozessen typisch ist, hat das Urteil festgestellt, daß die Firma Stnntien uud Becker ihr Bernstein- monopvl iu rücksichtslosester Weise ausgebeutet und dadurch die deutsche Bernstein- wareuindustrie znm Teil vernichtet hat, daß sich der Geheime Kommerzienrat Becker gerühmt hat, er habe die Negierungsbeamten in der Tasche, mit seinen Millionen vermöge er alles, daß sich hohe Beamte von ihm haben länschen lassen, wenn sie auch nicht bestochen worden sind, und daß sich der Mann zur Erlangung seines Titels unehrenhafter Handlungen bedient hat. Wenn nuu Westfal vou Becker in dem Grade geschädigt wurde, daß er die Zahl seiner Arbeiter von 120 allmählich bis auf 6 herabsetzen mußte, wenn er, wie im Urteil ausdrücklich bemerkt wird, auf alle seine Eingaben an die Negierung keine Autwort bekam, wenu er sodann von seinein verfassungsmäßigen Rechte Gebrauch machte, sich mit einer Eingabe an das Abgeordnetenhaus zu weudeu, so mußte ihm doch, sollte man meinen, die Re­gierung dafür dankbar sein, daß er schreiende Übelstände öffentlich bekannt machte, nnd wenn jemand auf die Anklagebank gehörte, so war das nicht er, sondern Becker; denn dieser, nicht Westfal war es, der hohe Beamte in den Verdacht der Be­stechlichkeit gebracht hatte. Die Nichter haben Westfal freigesprochen, aber was soll man vom Staatsanwalt denken, der die Hauptsache von dem, was die Richter aus der Verhcmdluug erfahren haben, schon in der Untersuchung erfahren haben muß? Stelleu wir diesem Falle noch einen andern derselben Art znr Seite, der zwar