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Zum Börsengesetzentwurf
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Die Pflicht der Gesellschaft

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ständigkeit machen, sondern nur ein Bild von den wichtigsten Abänderungs­vorschlägen zum Börsengesetz geben wollen, führen zu dem Schlüsse, daß die Regierungsvorlage durchweg den Vorzug verdient. Der Reichstag wird sich gewiß nicht von den Schlagworten derer leiten lassen, für die das Wort Börse" den Inbegriff alles Unsoliden und Schwindelhaften bildet, die am liebsten alle Börsen mit Feuer und Schwert vom Erdboden vertilgen möchten, weil ihnen jede Vorstellung von der Wichtigkeit, die sich unsre großen Börsen im modernen Wirtschaftsleben errungen haben, und die Erkenntnis fehlt, welche Gefahren eine Knebelung und Schädigung des Börsenverkehrs für unsre natio­nale wirtschaftliche Wohlfahrt mit sich bringen würde.

Nnr bei ruhiger Abwäguug aller Interessen wird ein brauchbares und wirksames Bvrsenrefvrmgesetz geschaffen werden können, das mit den vorhandnen Mißständen nach Möglichkeit anfrcinmt nnd doch dem Großhandel die Freiheit der Bewegung läßt, die er niemals entbehren kann.

Nachschrift. Was vorauszusehen war, ist inzwischen geschehen. Von einer großen Zahl von Zentrnmsabgeordneten ist für die zweite Lesnng des Vörsengesetzentwnrfs beantragt worden, den börsenmäßigen Terminhandel in Getreide und Mühlenfabrikaten zu untersagen. Ferner hat Graf Kanitz be­antragt, hinsichtlich des Staatskommissars die Beschlüsse der ersten Kommissions­lesung wieder herzustellen, ferner den Börsenausschuß so zusammenzusetzen, daß die Gesamtzahl der Vertreter des Handels und der Börsenorgane die Gesamt­zahl der Vertreter der Landwirtschaft und Industrie nicht übersteigt, und vor allem hat Graf Kanitz seinen Antrag wegen der Hauptzulassungsstelle für aus­ländische Wertpapiere doch wieder aufgenommen. Man wird trotzdem an der Hoffnung festhalten dürfen, daß Bundesrat und Reichstag derartigenReformen" niemals zustimmen werden.

Die Pflicht der Gesellschaft

von Adolf Bartels

n meinem AufsatzDas Recht der Persönlichkeit" (Grenzboten 1896, Heft 3) habe ich nachzuweisen gesucht, daß auf Grund der Persönlichkeit als solcher keine besondern Rechte in Anspruch zu nehmen seien, daß es kein Recht der Persönlichkeit an sich gebe, sondern nnr Menschenrechte, nnd daß anch die größte Per­sönlichkeit das sittliche Gesetz unter allen Umständen zu achten habe. Ich habe aber auch schon hinzugefügt, daß andrerseits Eingriffe in die Persönlichkeit