Zur Assessorenfrage in Preußen
ie Grundsätze, die der Gesetzentwurf über die Regelung der Richtergehalte und die Ernennung der Gerichtsassessoren enthält, können so zusammengefaßt werden: 1. der Gehalt der Richter steigt in Stufen von je drei Jahren; 2. das Besoldungsdienstalter beginnt mit der Anstellung; 3. der Justizminister wählt von den Referendaren, die die große Staatsprüfung bestanden haben, die zu Gcrichts- nssessoren aus, die ihm als die geeignetsten erscheinen.
Die Notwendigkeit des dritten Grundsatzes wird aus seinem engen Zusammenhange mit dem zweiten abgeleitet, weil die Justizverwaltung bei den Vorschlägen zur Ernennung der Landrichter und Amtsrichter in höherm Maße als bisher dem Dienstalter als Assessor Rechnung zu tragen haben werde, eine solche Rücksichtnahme aber unmöglich sei, wenn wie bisher der Kreis der Anwärter für die Richterstellen alle die nmfaßt, die durch Ablegung der vor- geschriebnen Prüfungen ihre Befähigung nachgewiesen haben. Als wesentliche Vorteile des Auswahlrechts wird die Beseitigung der Überzahl von Justiz- anwürtern und vor allem durch Auswahl der geeignetsten Kräfte und durch Ausscheidung „minderwertiger Elemente" eine größere Gewähr für eine sachentsprechende Handhabung des Richteramts gehofft. Der erste Grund verliert seine Stütze, wenn sich die Zeit der Anstellung als Anfang des Besoldungsdienstalters nicht empfehlen sollte; der zweite Grund ist umunwuuden anzuerkennen; über den dritten soll hier zunächst gesprochen werden.
Es ist nicht geradezu ausgesprochen worden, aber jeder, der die Motive des Gesetzentwurfs liest, wird sich sagen, daß man meint, durch die Auswahl der Referendare zu Gerichtsassefforen dem vielbehaupteten Niedergange der Justiz vorbeugen zu können. „Es ist hier nicht der Ort, heißt es in den Motiven, zu untersuchen, ob das Ansehen der Gerichtspflege und die Autorität
Grcnzboten II 13W lg