Beitrag 
Der rechtliche Schutz der Baukunst
Seite
27
Einzelbild herunterladen
 

Der rechtliche Schutz der Baukunst

uf dem im September 1895 in Dresden abgehaltenen siebzehnten Kongreß des Internationalen Verbandes zum Schlitze- des Ur­heberrechts an Werken des Schrifttums und der Knnst ist eine Angelegenheit zwar gestreift, aber schließlich von der Beratung abgesetzt wordeu, in der schwerlich schon das letzte Wort ge­sprochen ist. Es handelt sich um die Frage, ob es gerechtfertigt ist, daß die Gesetzgebung uud die internationalen Verträge den Schntz. den sie gegenwärtig fast allen selbständigen Bethätigungen des menschlichen Geistes gewähren oder doch zugänglich machen, der Baukunst versagen, und ob es nicht vielmehr der Gerechtigkeit und Billigkeit entspricht, auch dem Baukünstler die ausschließliche Verfügung über das Erzeugnis seiner schöpferischen Thätigkeit zu sichern.

Es ist wirklich auffällig, wie die Baukunst in dieser Hinsicht durch das frühere und das geltende Recht vernachlässigt worden ist. Allerdings ist der Gedanke, einer Person die ausschließliche Herrschaft über unkörperliche Güter in der Art einzuräumen, wie das Eigentninsrecht die Verfügungsgewalt über greifbare Dinge der Außenwelt gewährleistet, noch nicht sehr alt und ist vor der Erfindnng der Bnchdrnckerkunst innerhalb und. soviel bekannt, auch außer­halb des deutschen Reiches nie aufgetreten. Erst nachdem Venedig gegen Ende des fünfzehnten Jahrhunderts mit einem Nachdruckverbot vorgegangen war, sind seit dem Anfang des sechzehnten Jahrhunderts von der Reichsgesetzgebuug Strafandrohungen gegeu unbefugten Nachdruck und den Verkauf nachgedruckter Werke erlasfeu'worden. Während aber diese ältesten Rechtssätze noch die Be­einträchtigung des Urhebers eines Schriftwerkes in der wirtschaftlichen Aus­beutung seines Erzeugnisses durch ein ihm von dem Kaiser verliehenes Privileg zu heben suchten, begannen schon die Reichs- und Landesgesetze, den Nachdruck Privilegirter Werke und zum Teil auch nicht privilegirter Werke inländischer Verfasfer ganz allgemein zu untersage», bis am Schluß des vorigen Jahr­hnnderts das preußische Laudrecht diese Vorschrift wenigstens unter gewissen Voraussetzungen auch auf die ausländischen Schriftsteller ausgedehnt hat.

Auch in Bezug auf dcu Schlitz von Kunstwerken ist das preußische Land­recht der Vorläufer der deutschen Gesetzgebungen gewesen, indem es die Nach­ahmung und Veräußerung der Werke von Künstlern der Berliner Akademie, die von ihr als Kunstwerke anerkannt waren, mit einer geringfügigen Geld-