Zur Assessorenfrage in Preußen
er von der preußischen Regierung dem Landtage vorgelegte Gesetzentwurf, betreffend die Regeluug der Richtergehalte und die Ernennung der Gerichtsaffesforen, hat in seinem zweiten Teile, der Asfesforenfrage, zwar sehr lebhafte Debatten hervorgerufen, ist aber bis jetzt von keiner Seite mit der nötigen Gründlichkeit behandelt worden. Weder in der Negierung — in den Motiven und in den mündlichen Ausführungen des Justizministers im Abgeordnetenhause — noch von den Gegnern ist das geschehen. Wer die heutige Zuspitzung der auf materielle Interessen gerichteten Klaffenkämpfe und die verhängnisvoll zunehmende Übermacht der egoistisch-materialistischen Anschauungen in allen Verhältnissen gebührend würdigt, sollte sich nicht der Erkenntnis verschließen, daß es jetzt mehr als je die wichtigste Aufgabe der Staatsgewalt ist, dem Beamtenstande die Unabhängigkeit von jenen Interessen und Anschnuungeu zu erhalten oder wieder zu verschaffen. Mehr als je muß die unter dem Staatsoberhaupt im Beamtentum personifizirte Staatsgewalt das feste Bollwerk sein, an dem sich die Wogen der Jnteresfenwirtschaft nnd des Jnteresfenkmnpfes brechen. Dabei steht der Richtcrstand und das höhere, in der Hauptsache aus juristisch geschulten Leuten sich ergänzende Verwaltnngsbeamtentmn in erster Linie.
Das Recht, die Kandidaten für das Nichtemmt nach beendetem Vorbereitungsdienst anzunehmen oder abzulehnen, stand schon bisher der Justizverwaltung zn, wenn auch Ablehnungen gewöhnlich so selten vorkamen, daß im allgemeinen der junge Jurist, der die Staatsprüfung bestanden hatte, mit Sicherheit darauf rechnete, in der Reihe zum Nichtercunte zu gelangen, wenn er nicht vorher znr Nechtsanwaltschaft überging oder von der Verwaltung übernommen wnrde, oder etwa infolge grober Verstöße gegen Gesetz und gute Sitte schon vom Justizvvrbereitungsdienst ausgeschlossen werden mußte. An Grenzblltcn II 18W 1